Fahren in Socken strafbar?

auto-kfz-urlaub-fahrgemeinschaftRudi Ratlos fragt:
Ist das Fahren eines Kraftfahrzeuges in Socken statt mit Schuhen strafbar?
Bert kam auf der Autobahn unverhofft in eine Verkehrskontrolle. Die TÜV- Bescheinigung, ASU und sogar die Schadstoffplakette konnte Bert vorweisen. Sein Fahrzeug hatte keine Mängel und die Papiere waren in Ordnung. Er hatte weder vorschriftswidrig überholt noch ist er zu schnell gefahren. Dennoch bekam Bert einen Bußgeldbescheid, weil er sein Fahrzeug statt mit festem Schuhwerk nur in leichten Socken gefahren hat.

Damit ist Bert nicht einverstanden. Es ist ihm wiederholt passiert, dass er mit dem rechten Fuß gleichzeitig auf zwei Pedale getreten ist, nämlich auf das Gaspedal und auf das Bremspedal, denn die Abstände zwischen beiden Pedalen der Fahrzeuge sind sehr gering und nicht für einen Zweimetermann mit Schuhgröße 48 und dementsprechend breiten Schuhsohlen konstruiert worden. Um die Pedale ohne störendes Schuhwerk besser erfühlen zu können und so Unfälle zu vermeiden, fährt Bert in Socken. Darüber hinaus ist Bert keine gesetzliche Bestimmumg bekannt, die das Fahren in Socken verbietet. Was nicht verboten ist, ist seiner Ansicht nach erlaubt. Auch die Polizeibeamten konnten ihm kein gesetzliches Verbot benennen. Der Bußgeldbescheid wurde jedoch damit begründet, dass die laut Straßenverkehrsordnung ausdrücklich geforderte vorschriftsmäßige Ladung und Besetzung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfe. Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne Schuhe wegen dadurch bedingter Fehlbedienung oder gar des Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Das ist für Bert nicht nachvollziehbar. Gerade durch (dicke) Schuhsohlen wird der Kontakt zu den Pedalen behindert und die Gefahr des Abrutschens von den Pedalen erhöht. Barfuß oder in Socken ist der gefühlte Kontakt zu den Pedalen viel intensiver und ein Abrutschen von den Pedalen wie mit glatten Schuhsohlen ausgeschlossen.
Bert fragte Rudi um Rat und erfuhr von diesem, dass das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden hatte (Az: 2 Ss OWi 577/06).
In jenem Fall wurde ein LKW-Fahrer belangt, weil er in Socken gefahren ist. Das Gericht hatte ausgeführt, dass durch das Fahren in Socken die Gefahr der Fehlbedienung der Pedale oder des Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Wird dadurch jemand geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, kann der leichtfüßige Fahrer über die zivilrechtliche Haftung hinaus auch strafrechtlich oder per Bußgeldbescheid zur Verantwortung gezogen werden. Doch in dem entschiedenen Fall ist nichts dergleichen passiert. Die Berufung laut Bußbeldbescheid auf das Erfordernis der vorschriftsmäßigen Ladung und Besetzung des Fahrzeuges, welche die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfe, ist laut Gericht juristisch nicht haltbar, denn die Kleidung eines Fahrers gehört nicht zur Ladung des Fahrzeuges und der Fahrer selbst nicht zur Fahrzeugbesetzung.
Bert wird gegen seinen Bußgelbescheid Einspruch einlegen. Er verspricht sich auf Grund des vorgenannten Urteils des OLG Bamberg Erfolgsaussichten, obwohl das Gericht sich seiner Meinung nach nicht umfassend und eindeutig positioniert hat.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.04.2013
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