Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Für einen kurzen Augenblick zu schnell gefahren und schon kommt mitunter recht zügig ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Überfahren einer Roten Ampel oder wegen zu geringem Abstand auf der Autobahn ins Haus.
Welche Möglichkeiten gibt es dann, sich im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr zu verteidigen? Ist es sinnvoll gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen?
Geschwindigkeitsverstoß, Alkohol, Drogen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstand, Nötigung, Beleidigung, Fahrerflucht, Überholen, Rotlichtverstoß, Parkverbot, Halteverbot, Vorfahrt – die Liste der mögliche Verkehrsverstöße der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Strafgesetzbuches (StGB) ist lang. Die der möglichen Sanktionen und unschönen Konsequenzen ebenso: Verwarnungsgeld, Bußgeld, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Punkte und Idiotentest (MPU) oder gar Geldstrafe und Freiheitsstrafe bei schwereren Vorwürfen.
Ergeht ein Bußgeldbescheid im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem die Schuldfrage noch nicht geklärt ist, ist es oftmals sinnvoll, auch gegen Bescheide mit geringem Bußgeld vorzugehen, da es sich ansonsten nachteilig auswirken kann, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt und der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis wertet.
Gegen Bußgeldbescheide, die neben einer hohen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, ist es stets sinnvoll Einspruch einzulegen, da ein rechtskäftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhung des Bußgelds oder des Fahrverbots wegen einer Voreintragung nach sich ziehen kann.
Gegen alle Bescheide (auch gegen einen Strafbefehl!) steht einem das Rechtsmittel des Einspruchs und das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen, zu. Insbesondere durch die anwaltliche Akteneinsicht wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden wie beispielsweise Messfehler bei Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsübertretungen, Fehler bei der Berechnung der Toleranzen, eine fehlende Eichung der Radarkamera oder etwa eine bereits eingetretene Verjährung zu entdecken.
Auch besteht unter Umständen die Möglichkeit, ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln.
Die Kosten eines Bußgeldverfahrens übernimmt meistens die Rechtsschutzversicherung.
Nach der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt wird dieser zunächst zur Sicherung Ihrer Rechte fristgemäß bei der Ordnungsbehörde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, sich als Verteidiger bestellen und Akteneinsicht beantragen. Die beantragte Akteneinsicht ist etwa in 4 – 8 Wochen zu erwarten. Sodann werden die wichtigen Seiten der Ermittlungsakte fotokopiert und Sie schriftlich gebeten, zur erneuten Besprechung der Angelegenheit die Anwaltskanzlei nach telefonischer Terminvereinbarung aufzusuchen. Der Verteidiger wird sodann den Akteninhalt mit Ihnen eingehend erörtern, um gegebenenfalls einen Einlassungsschriftsatz auf Grund Ihrer Äußerung zu dem Vorwurf zu fertigen.
Keinesfalls sollten Sie inzwischen selbst – ohne Zustimmung oder Information des Verteidigers – mit der Behörde oder der Polizei Kontakt aufnehmen.
Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um das Bußgeldverfahren geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.
Besonders in Bußgeldverfahren, in denen nach § 25 StVG/BKatV ein mitunter existenzbedrohliches Fahrverbot droht, kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus dem Rechtsgebiet Strafrecht oder Verkehrsrecht eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.
Quelle: openPR
Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung
Amann Krasel Koch Rechtsanwälte Partnerschaft
Löchgauer Straße 48
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Deutschland
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Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher mit ihrem Rechtsanwalt und Partner Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.04.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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