Trunkenheit und Alkohol am Steuer (§ 316 StGB) – Welche Promillegrenze gilt?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört die Trunkenheitsfahrt zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Die Folgen von Trunkenheitsfahrten sind in der Regel nicht nur für Unfallopfer, sondern auch für Täter verheerend und existenzbedrohend. Liegt eine Straftat vor (dazu mehr unten), drohen neben empfindlichen Strafen (von hohen Geldstrafe bis zu 1 Jahr Gefängnis), ein Eintrag ins Führungszeugnis und die Entziehung des Führerscheins für unter Umständen mehrere Jahre. Bei der Wiederbeantragung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist kann in bestimmten Fällen dann noch der sogenannte „Idiotentest“ (MPU = Medizinisch-psychologische Untersuchung) kommen.
Durch unter anderem die intensive Verfolgung durch die Polizei und anschließender Bestrafung sind Trunkenheitsfahrten rückläufig. In Zeiten, in denen man mit verstärkten Verkehrskontrollen rechnen muss – z.B. an Fasching – ist jedoch besondere Vorsicht geboten!
Die Promillegrenzen:
Ab 0,3 Promille
Verhält sich ein Autofahrer auffällig, indem er Fahrfehler (auch Ausfallerscheinungen genannt) begeht oder einen Unfall verursacht, dann kann dies bereits ab 0,3 Promille rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Typische Fahrfehler, die oft unter Alkoholeinfluss begangen werden, sind: Schlangenlinie fahren, falsche Straßenseite benutzen, Rotlichtverletzungen, Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken, Aufblendlicht trotz Gegenverkehr, Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet, Keine sofortige Reaktion auf Anhaltezeichen der Polizei.
Kann dem Fahrer seitens der Staatsanwaltschaft durch ein rechtsmedizinisches Gutachten nachgewiesen werden, dass sein Fahrfehler alkoholbedingt war, dann drohen ihm die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille (siehe unten).
Über 0,5 Promille
Unabhängig von etwaigen alkoholbedingten Fahrfehlern wird eine Alkoholfahrt mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 Promille bis zu 1,09 Promille als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet.
1,1 Promille und mehr
Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer unwiderlegbar als fahruntüchtig (= absolute Fahruntüchtigkeit) und wird mit einem Strafverfahren nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) überzogen. Dann droht – wie eingangs bereits erwähnt – eine hohe Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe. Der Führerschein kann für bis zu 5 Jahre eingezogen werden.
1,6 Promille und mehr
Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug lenkt, hat nicht nur mit den zuvor genannten strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen, sondern muss sich zwingend einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seine Fahrerlaubnis wieder neu erwerben kann.
Thomas M. Amann Rechtsanwalt
Strafrecht & Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
www.strafrecht-strafverteidigung-amann.de
Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher von Ihren Standorten in Darmstadt und Frankfurt/M. aus neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.03.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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