Abschleppen, wenn die Handynummer hinterlassen wurde?

Jens hatte seinen Pkw vor der Bordsteinabsenkung eines Fußweges geparkt und auf dem Armaturenbrett einen 10 x 10 cm großen Zettel mit seiner Handynummer und der Aufschrift „Bei Störung bitte anrufen, komme sofort“ hinterlegt.
Sein Pkw wurde dennoch abgeschleppt, ohne dass die Polizei versucht hatte ihn anzurufen. Die ihm in Rechnung gestellten Abschleppkosten will Jens nicht bezahlen, denn er befand sich im Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite und er hätte bei einem Anruf sein Fahrzeug in weniger als einer halben Minute entfernt. Das Herbeirufen des Abschleppfahrzeuges habe auch telefonisch erfolgen müssen und es habe viel mehr Zeit in Anspruch genommen. Das Abschleppen seines Pkw sei daher unverhältnismäßig gewesen.
Von Rudi erfuhr Jens, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte (3 Bf 429/00). In seinem Urteil vom 14.08.2001 vertrat das Gericht die Ansicht, dass ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug nicht abgeschleppt werden darf, wenn der Fahrer einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeuges gibt. Dafür kommt auch eine im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe ausgelegte deutlich lesbare Nachricht mit entsprechenden Angaben in Betracht. Laut Gericht ist einem solchen Hinweis dann nachzugehen, wenn der damit verbundene Aufwand zumutbar ist und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Verantwortlichen zu unternehmen. Dabei ist dem Verantwortlichen in der Regel ein Zeitraum von fünf Minuten zuzubilligen, um seine telefonisch gemachte Zusage, das Fahrzeug zu entfernen, einzulösen.
Ob Jen´s Verhalten tatsächlich mit dem Hamburger Urteil zu vergleichen ist, kann aber letztendlich nur ein Gericht entscheiden.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.12.2012
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Kategorien: Recht, Urteile
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