Wem gehört das Kin­der­spar­buch?

Gottfried hat in seinem langen, arbeitsreichen und nicht immer leichten Le­ben et­was Geld gespart. In Zeiten hoher Jugendarbeitslosigkeit dachte er be­reits vor Jahren an seine schwere Jugend zurück und richtete für seine bei­den min­der­jäh­ri­gen Enkel Mike und Susi jeweils ein Sparbuch bei der Sparkasse ein. In den Sparbüchern wur­den Gott­fried als Aus­stel­ler und Mike bzw. Susi als Kontoinhaber ein­ge­tra­gen. Die Eltern der beiden Kinder, al­so Gott­frieds Sohn und seine Schwiegertochter, stellten unter dem gleichen Da­tum ge­gen­über der Sparkasse Vollmachtsurkunden zu Gunsten von Gottfried aus, wo­nach die­ser unter anderem ermächtigt war, über die Sparkonten der Kinder zu verfügen.

Die beiden Sparbücher erhielt Gottfried. Er zahlte in der Folge auf je­des der Sparbücher 50.000 DM ein. Zwölf Jahre später löste Gottfried die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Als die inzwischen volljährigen Enkel Mike und Susi von den Spar­gut­ha­ben er­fuh­ren, widerriefen sie die Gottfried erteilten Vollmachten und ver­lang­ten von ihm die Zahlung von je 50.000 DM bzw. nunmehr den ent­spre­chen­den EUR-Betrag.
Gott­fried lehnte die Zahlung ab, weil er sich die Verfügung über die Spar­kon­ten bis zu seinem Tode vorbehalten ha­be. Aus diesem Grund ha­be er die Spar­bü­cher be­hal­ten und sich von den Eltern der Kinder die Verfügungsvollmachten er­tei­len las­sen. Das akzeptieren Maik und Susi jedoch nicht, weil die Sparbücher auf ihre Na­men aus­ge­stellt waren und ihnen deshalb die Sparguthaben als Inhaber der Spar­kon­ten zu­ste­hen würden. Auch Gottfrieds schlechter Gesundheitszustand, sei­ne Auf­wen­dun­gen für teure Be­han­dlungen, die von der Krankenkasse nicht ge­tra­gen werden, sowie seine Betreuungs- und Plegebedürftigkeit hielten Mike und Susi nicht davon ab, ihrem Großvater letzte Zahlungsfrist von drei Wo­chen zu setzen und ihm mit Klageerhebung zu drohen.
Nach dieser Drohung, die Gottfried ernst nahm, fragte er Rudi um Rat. Ste­hen die Sparguthaben tatsächlich den Enkelkindern zu, oder kann Gottfried das Geld be­hal­ten?
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall ein Landgericht in I. Instanz, und auch das Oberlandesgericht Hamm in II. Instanz, zu Gunsten der Klä­ger (Enkelkinder) geurteilt hatten, da die­se aus § 816 II BGB heraus gegen den Be­klag­ten (Großvater) ei­nen Bereicherungsanspruch besitzen würden, woraus sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 I BGB er­gä­be. Im Revisionsverfahren hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Be­ru­fungs­ge­rich­tes jedoch am 18.01.2005 auf und verwies den Rechtsstreit zur er­neu­ten Verhandlung und Sach­ver­haltsauf­klärung zurück.
Laut BGH ist aus dem Verhalten eines nahen Angehörigen, der ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, zu schlie­ßen, dass der Zu­wendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu sei­nem Tode vorbehalten will. Be­reits in vorangegangenen Entscheidungen hatte der Bun­des­ge­richts­hof dar­ge­legt, dass die Ein­rich­tung eines Sparkontos auf den Namen eines an­de­ren für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Drit­ter zu­lässt (1956 und 1959). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (1994). Ein we­sent­li­ches In­diz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (1970), denn gemäß § 808 BGB kann die Sparkasse an den­je­ni­gen, der ein Spar­buch vor­legt, Aus­zah­lun­gen leis­ten, oh­ne dass der­je­ni­ge, auf den das Spar­buch lau­tet, die Spar­kas­se scha­den­er­satz­pflich­tig ma­chen kann.
Gott­fried hat nach Rudis Ansicht aus vorgenannten Gründen gu­te Erfolgsaussichten, falls er tatsächlich von seinen Enkeln auf Herausgabe des Spar­gut­ha­bens verklagt werden sollte. Gott­fried hätte sich viel Ärger ersparen können, wenn er vor Er­öff­nung der Sparbücher in einem Vertrag mit den El­tern seiner Enkel alle Ein­zel­hei­ten schrift­lich geregelt hätte.
Ru­di rät seit Gottfrieds Fall allen Großeltern, die ih­ren Kin­dern oder Enkelkindern in ähnlicher Weise zu Lebzeiten Geldbeträge zuwenden wollen, auf die sie jedoch bis zu ihrem Ableben Zugriff be­hal­ten wollen, ein­deu­ti­ge Ver­trä­ge abzuschließen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten zu lassen. Je nach den Vor­stel­lun­gen und Wün­schen von Großeltern oder anderen Zuwendern sollten die Verträge kon­kret und un­anfechtbar gestaltet werden.
Der Errichtung von eindeutigen Testamenten, der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers oder dem Abschluss von Erb­ver­trä­gen kommt ergänzend ebenfalls Bedeutung zu, wenn man Konflikte zu Leb­zei­ten und nach Eintritt des Erbfalls in der Ver­wandtschaft vermeiden will.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 18.10.2012
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