Kind oder Eltern – wer hat Schadenersatz zu leisten?

Lan­ge haben sich Her­bert und sein Bruder nicht ge­se­hen, deshalb be­such­te Her­bert seinen kranken Bruder in Berlin. Doch in Berlin ist nicht nur der Kraft­fahr­zeug­ver­kehr auf den Straßen größer als zuhause bei Her­bert, auch mehr Rad­fah­rer sind dort unterwegs.
Zehnjährige Kinder haben laut StVO den Fußweg mit dem Fahrrad zu befahren. Das tat auch der zehnjährige Martin in Berlin, doch plötzlich und für Her­bert un­erwartet wechselte Martin vom Fußweg auf die Fahrbahn, unmittelbar vor Her­berts Auto. Herbert reagierte geistesgegenwärtig, bremste und riß das Lenkrad sei­nes Golf herum. Martin kam unverletzt mit dem Schrecken davon, doch Her­berts Golf und ein am Straßenrand parkender PkW, den Her­bert bei dem Ausweichmanöver rammte, wur­den stark beschädigt.

Mart­ins Eltern wollten keinen Schadenersatz leisten. Sie meinten, Her­bert hät­te im Straßenverkehr aufmerksamer gegenüber Kindern sein müssen und sie hätten ihre Aufsichtspflichten gegenüber Martin nicht verletzt, folg­lich treffe sie kein Verschulden, als Voraussetzung für eine Scha­den­er­satz­pflicht.
Her­bert war rat­los und frag­te Ru­di um Rat.
Ha­ben der zehnjährige Martin oder dessen Eltern Her­berts Schaden am Golf zu er­set­zen? Her­bert woll­te Mart­ins El­tern verklagen, schließlich verdienten beide gut, und sie hätten seiner Meinung nach ihr Kind besser erziehen und be­auf­sich­ti­gen müssen. Der zehnjährige Martin war, abgesehen von seinem Taschengeld, ver­mö­gens­los. Von ihm hätte Her­bert die erheblichen Reparaturkosten nicht er­setzt be­kom­men.
Ru­di fand her­aus, dass das Landgericht Berlin ei­nen ähn­li­chen Fall zu be­ur­tei­len hat­te (Az: 58 S 447/97) und entschied, dass allein das Kind für den Schaden hafte. Die El­tern muß­ten ihren Zehnjährigen nicht ständig überwachen, eine Verletzung der Auf­sichts­pflicht liege nicht vor, die Eltern mußten für das Fehlverhalten ih­res Soh­nes nicht haften. Im kon­kre­ten entschiedenen Fall handelte es sich um ein Großstadtkind, wel­ches an den Straßenverkehr gewöhnt und das zum Unfallzeitpunkt be­reits ei­ni­ge Jahre schulpflichtig gewesen war. Das Kind wurde durch seine El­tern un­ter­wie­sen und in der Schule habe es regelmäßig Verkehrserziehung erhalten.
Unsicherheiten im Umgang mit dem Fahrrad waren nicht erkennbar. Her­bert kann al­so nur hoffen, dass der zehnjährige Unfallverursacher haft­pflichtversichert war, an­son­sten würde es sehr lange dauern, bis Her­bert von Martin Scha­den­er­satz er­hal­ten würde. Her­bert muß das Kind obendrein auf Scha­denersatz verklagen, um den Ein­tritt der Verjährung zu verhindern. Eine erfolgreiche Vollstreckung aus dem Ur­teil würde Her­bert je­doch erst in ferner Zukunft möglich werden.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.10.2012
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