Die betriebliche Weihnachtsfeier – was Arbeitnehmer beachten müssen

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, reihenweise laden Unternehmen ihre Mitarbeiter zur betrieblichen Weihnachtsfeier ein. Das gesellige Beisammensein mit Chef und Kollegen ist des einen Freud, des anderen Leid. Was arbeitsrechtlich für alle gilt, erklärt ROLAND-Partneranwalt Dr. Patrick Kühnemund von der Hamburger Kanzlei Dr. Hantke & Partner.

Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig

Findet die betriebliche Weihnachtsfeier nach der üblichen Arbeitszeit statt, zum Beispiel abends, entstehen keine Überstunden. Denn: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier in der normalen Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall muss er jedoch während der Feier regulär arbeiten. „Geht das aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht, weil die Kollegen mit Weihnachtsgesängen das Büro beschallen oder der Arbeitnehmer ohne seine Abteilung nicht sinnvoll arbeiten kann, gilt diese Zeit trotzdem als zu bezahlende Arbeitszeit“, so Dr. Kühnemund. Wichtig ist: Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern, die nicht an der Feier teilnehmen möchten, keine Urlaubstage anrechnen.

Unangemessenes Verhalten kann Kündigungsgrund sein

Obgleich es keine Pflicht gibt teilzunehmen, hat die Feier einen dienstlichen Bezug. Daher gelten die gleichen Verhaltensgrundsätze wie im normalen Arbeitsalltag – auch wenn das bei zunehmendem Alkoholgenuss oft vergessen wird. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Ein Kündigungsgrund besteht dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.“ Dies kann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Repräsentanten oder Kollegen in grobem Maße beleidigt. Gleiches gilt für körperliche Übergriffe oder sexuelle Belästigungen gegenüber Kolleginnen oder Kollegen – hierzu zählt bereits ein vermeintlich harmloser ‚Klaps auf den Po’.

Lange Weihnachtsfeier kein Grund für Verspätung oder Fehlen

Eine ausgiebige Weihnachtsfeier ist kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, muss zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Ein ‚Kater’ infolge von übermäßigem Alkoholgenuss reicht hierfür in der Regel nicht. Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, kommt er seiner Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, nicht nach und muss mit einer Abmahnung rechnen. Fehlt man wiederholt unentschuldigt, kann dies zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Es gilt also das altbewährte Motto: Wer feiern kann, der kann auch arbeiten. „Arbeitnehmer, die dienstlich Kraftfahrzeuge oder Maschinen führen, müssen sich im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier so verhalten, dass sie am nächsten Tag problemlos ihre Arbeit erfüllen können“, rät Dr. Kühnemund. „Da sie keinen Restalkohol mehr im Blut haben dürfen, der es verbietet, Maschinen zu fahren oder zu führen, ist in puncto Alkoholgenuss hier besondere Vorsicht geboten.“

Für Schäden und Unfälle kommt die Versicherung auf

Während der betrieblichen Weihnachtsfeier einer Abteilung oder des gesamten Betriebs gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, dass der Leiter des Betriebs oder der Abteilung die Feier genehmigt und dass er später als Verantwortlicher an ihr teilnimmt. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Feier noch nicht beendet ist. Ist kein offizielles Ende bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Verantwortliche anwesend ist. Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei den Vorbereitungen oder während der Weihnachtsfeier, zählt das grundsätzlich als Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Das gilt auch für den Hin- und Rückweg. „Wichtig ist, dass nur solche Unfälle unter den Versicherungsschutz fallen, die sich auf der direkten Fahrt zu der Feier und dem Nachhauseweg ereignen – Umwege sind nicht mitversichert“, so Rechtsanwalt Dr. Kühnemund. „Zu beachten ist zudem, dass Raucherpausen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, da es sich hierbei um eine private und somit unversicherte Tätigkeit handelt.“

Keine Schadenersatzansprüche unter Kolleginnen und Kollegen

Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche von Kollegen untereinander ausgeschlossen. Das heißt, für Schäden wie beispielsweise Flecken auf der Kleidung, die durch die Unachtsamkeit anderer entstanden sind, muss jeder selbst aufkommen. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Kippt ein Arbeitnehmer seinem Kollegen das Rotweinglas über das Hemd, muss er die Reinigungskosten nur dann übernehmen, wenn er das vorsätzlich getan hat. Ansonsten muss der betroffene Kollege die Reinigung selbst zahlen.“

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.12.2011
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