Halbwahrheiten in der Werbung und deren rechtliche Begutachtung
In der Werbung werden Produkte grundsätzlich äußerst positiv beschrieben, um eine möglichst große Käufer- bzw. Interessentengruppe zu generieren.
Zur optimalen Präsentation gehört es nicht nur, die wertsteigernden Faktoren hervorzuheben, sondern oftmals auch, die wertsenkenden zu verheimlichen.
Ob ein solches Vorgehen rechtlich jedoch zulässig ist, hängt von der Bedeutung der Faktoren ab und muss so in jedem Einzelfall konkret entschieden werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 20.07.2010 (Az.: I-4 U 101/10) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Autohändler einen Gebrauchtwagen im Internet unter folgendem Titel anbot:
„Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“
Was er jedoch verschwieg, war, dass das angebotene Fahrzeug von zwei Unternehmen zur Vermietung angeboten wurde und so während des einen Jahres immer wieder anderen Personen überlassen war.
Auch wenn bei modernen Fahrzeugen ordnungsgemäß gewartete Mietfahrzeuge qualitativ in puncto Motor und Verschleißteile privaten Fahrzeugen nicht nachstehen, so ist die Sorgfalt, mit der Mietfahrzeuge behandelt werden, meist doch erheblich geringer.
Dies macht sich besonders bei Lack und Interieur bemerkbar, sodass der Umstand, ob es sich um ein Mietfahrzeug handelt, für die Ermittlung des Wertes sehr bedeutend ist.
Aus diesem Grund sah das OLG Hamm im o.g. Werbetext auch eine Irreführung und untersagte dem Autohändler, auf diese Weise Mietwagen zu bewerben.
Fazit:
Auch eine Darstellung sachlich korrekter Informationen kann unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten bedenklich sein.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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Kategorien: Recht, Urteile
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