Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt? – Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 11.08.2009
In dem zu entscheidenden Fall verstoße die vom Beschwerdeführer festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Videomessung mit VKS 3.0 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.
Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war möglich und auch beabsichtigt. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeugs und der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen.
Die Frage ist nunmehr, wie die einzelnen Gerichte mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umgehen werden bzw. schon umgegangen sind. Interessant ist diese ebenfalls im Hinblick auf andere Messverfahren (Videomessung, stationäre oder mobile Geschwindigkeitsmessungen).
Insoweit ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bereits mehrere Amtsgerichte, zuletzt Amtsgericht Eilenburg, Beschluss v. 16.03.2010, Verfahren aufgrund nicht zu verwertender Fahrerfotos einstellen. Die Kosten der Verfahren werden in diesen Fällen von der Landeskasse getragen. Wenn Sie als betroffener Autofahrer nun einen Bußgeldbescheid erhalten, ist es ratsam – und auch Ihr gutes Recht – diesen von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.09.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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