Falsch geparkt führt zu Teilschuld?
Das Amtsgericht München hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot parkt, im Falle eines Unfalls einen Teil seines Schadens selbst zu zahlen hat, auch wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt (AG München, Uteil v. 23.09.2009, Az. 341 C 15805/09).
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Taxifahrer hatte seinen Pkw am Ende eines Taxistandes abgestellt. Das Heck des Fahrzeuges ragte dabei knapp 1,30 Meter in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindliche, absolute Halteverbotszone.
Diese Zone war eingerichtet worden, weil es an der Stelle sehr eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden.
Als einer der Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte, kam es zu einem Unfall. Der Bus streifte den linken Heckbereich des Fahrzeugs.
Der Taxifahrer verlangte von dem Versicherer des Busunternehmens den Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens von mehr als 3.500 Euro.
Der Versicherer gestand zwar ein, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer aber nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen.
Zu Recht, meinte das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht. Es gab seiner Klage nur zum Teil statt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, auch dann für die Folgen eines Unfalls zumindest mitverantwortlich ist, auch wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt.
Es war offenkundig, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt, der in die Halteverbotszone hineinragte.
Der Busfahrer hätte zwar das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers, sich zu 60 % an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering. Es bemaß das Mitverschulden des Klägers mit einem Drittel. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.07.2010bisher keine Kommentare
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