Entschuldung durch Verbraucherinsolvenz
Häufig führen plötzliche Arbeitslosigkeit oder den Einzelnen überfordernde Kredite zur Zahlungsunfähigkeit. Wenn ersichtlich ist, dass die bestehenden Verbindlichkeiten anwachsen und an eine Begleichung auf absehbare Zeit nicht zu denken ist, sollte ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht gezogen werden.
Es bietet die Möglichkeit, innerhalb von wenigen Jahren schuldenfrei zu werden, und kommt für Privatpersonen und auch ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende, die nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, in Betracht.
Der Weg dorthin ist in drei Schritte aufgeteilt.
1. Zunächst wird versucht, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Dieser so genannte außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch endet bei Erfolg in einem Vergleich mit mindestens teilweisem Schuldenerlass. Scheitert dies, so wird der Eröffnungsantrag bei Gericht gestellt.
2. Sieht das Gericht die Chance, eine Einigung mit der Mehrheit der Gläubiger, die mehr als die Hälfte aller Forderungen geltend machen, zu erreichen, so kann es einen Einigungsversuch unternehmen und dabei die Ablehnung der anderen Gläubiger ersetzen. Gelingt dies nicht, wird ein vereinfachtes Verfahren eröffnet, ein Treuhänder eingesetzt und verbliebenes Vermögen verteilt.
3. Im letzten Schritt findet die so genannte Wohlverhaltensphase statt, nach deren Ablauf das Gericht die so genannte Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner ist damit schuldenfrei.
Das Verfahren dauert sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht.
Die Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren – also die entstehenden Gerichtskosten und die Vergütung des Treuhänders – können gestundet werden. So kann zunächst das Verfahren durchlaufen und die Restschuldbefreiung erteilt werden, bis dann schließlich die Verfahrenskosten – ggf. auch in Raten – nach Beendigung des Verfahrens gezahlt werden müssen. Unterschreiten die Einkommensverhältnisse bestimmte Grenzen, wird der Schuldner u.U. auch gar nicht zu den Kosten herangezogen.
Stefan Siewert, Rechtsanwalt
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile