Ehrenamtliche Vereinsarbeit – Das Haftungsrisiko für Vereinsvorstände wird weitgehend unterschätzt
Trotz der Einführung des § 31 a BGB im Jahr 2009 ist die Gefahr für Vereinsvorstände, für Fehler finanziell zu Verantwortung gezogen zu werden, deutlich gestiegen. Schon in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1998 (v. 23.06.1998, VII R 4/98) hatte der BFH entschieden, dass auch ehrenamtliche Vorstände für Steuerschulden haftbar gemacht werden können. Die Rechtsprechung zu diesem Thema hat sich in den letzten Jahren stetig verschärft. Inzwischen gibt es Verurteilungen von Vorständen wegen Haftung für Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge, die alleine auf Fahrlässigkeit beruhen. Auch das Thema Insolvenzantragspflicht hat die Vereine inzwischen erreicht.
Das Engagement für Vereine hat in Deutschland Tradition und ist bewährt. Gerade im Bereich von Sportvereinen, Altenbetreuung, Kleingärten und vielen anderen Bereichen, die keine staatliche Unterstützung bekommen, ist die unentgeltliche Tätigkeit von Bürgern erwünscht und notwendig. Viele Bürger engagieren sich so im unmittelbaren Umkreis ihrer Gemeinde. Die beliebteste Rechtsform für solche Organisationen ist immer noch der eingetragene Verein. Da viele Vereinsmitglieder einschließlich der Vorstände sich unentgeltlich und ehrenamtlich einbringen, gehen sie davon aus, dass damit automatisch eine Haftungsfreistellung im Falle von Unfällen oder der Geltendmachung von Steuerforderungen stattfindet. Das aber kann verheerende Konsequenzen haben.
Der Vorstand eines Vereins unterliegt in der Außenhaftung – also den Fällen, in denen geschädigte Dritte gegen den Verein vorgehen – keinerlei Haftungsbegrenzung. Der Dritte kann bei Verletzung von steuerrechtlichen Pflichten durchaus auch das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger sein. In mehreren Entscheidungen sind Vereinsvorstände inzwischen auch zur Haftung für Steuerrückstände oder Sozialversicherungsbeiträge verurteilt worden. Stellt der Verein Angestellte ein, obliegen ihm dieselben Pflichten wie jedem anderem Arbeitgeber auch. Aber auch in Fällen, in denen etwa beim Sportverein ein Kind verletzt wird, beim Reitverein ein Pferd einen Schaden erleidet oder beim Karnevalsverein ein Dritter durch den Umzugswagen überrollt wird, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung des Vorstands.
Verkehrssicherungspflichten oder technische Vorschriften bei Nutzung von Maschinen, Erlaubnisvorbehalte im öffentlichen Bereich und Nutzungsrechte sind in unserer hochtechnisierten und von Regeln durchdrungenen Welt kaum noch überschaubar. Besonders kompliziert wird es, wenn der Verein auch noch gemeinnützig ist und Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Kaum ein Bereich im Vereinsleben ist so kompliziert wie das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Fehler in der rechtlichen Einschätzung dieser Bereiche sind schnell gemacht. Schon mehrfach hat es Entscheidungen gegeben, bei denen sowohl eine Haftung für Steuerschulden nach §§ 69, 34, 370 AO oder auch Strafen für Sozialversicherungsbetrug nach § 266 a StBG ausgeurteilt wurden. Der ursprüngliche Wunsch, das Sozialleben in der eigenen Gemeinde zu unterstützen, endet dann urplötzlich in einem Haftungsverfahren vor dem Finanzgericht oder einem Schadenersatzprozess vor dem Landgericht und noch dramatischer sogar mit einer strafrechtlichen Verurteilung.
Rechtliche Beratung ist daher wichtig und sollte die Vereinsarbeit begleiten. Grundlegende Informationen in Gestalt einer Folienpräsentation finden Sie unter www.weber-blank.de
Rechtsanwalt Weber-Blank NLP M.
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Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.03.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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