BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).

Danach können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im zugrundeliegenden Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.

Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte urteilt worden.

Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.

Dennoch obliege privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Zwar sei dem Betreiber eines WLan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

Was für den Abgemahnter aber besonders interessant ist:

Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € begrenzt sind.

Bislang argumentierten die Abmahner, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da einer Vielzahl von anderen Nutzern das Werk zugänglich gemacht werde.

Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall fallen gegenwärtig „insofern maximal 100 Euro an“.

Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte dürfte nun durch die Begrenzung der Abmahnkosten die Gefahr durch Abmahnungen in Existenznot zu geraten, gebannt sein. Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein.

Rechtsanwälte Weigert & Wolf
RA Sascha Wolf
Zwickauer Straße 460
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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.06.2010
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Kategorien: Recht, Urteile
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