Haftung bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss

Als Jacob aus dem Urlaub zu­rückkam, fand er eine anwaltliche Abmahnung vor. Über seinen Internetanschluss sei durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwer­ken (P2P-Netzwerk), der Film „xxyz“ über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum „uplo­ad“ verfügbar gemacht worden. Eine Film-Ver­leih-GmbH, in deren Auftrag das Rechtsanwaltsbüro die Abmahnung schrieb, sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von Jacob verbreiteten Filmwerk. Durch nicht autorisierte Angebote ihrer Filme im Internet werde die Film-Verleih-GmbH erheblich geschädigt. Ei­ne Sicherheitsfirma habe Jacobs IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie den Filmtitel als Beweis für das illegale Anbieten des Films im Internet ermittelt. Die Daten werden in dem Anwaltsschreiben konkret benannt.
Jacob wur­de zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer pauschalen Schadensersatzzahlung von 800 EUR sowie zur Erstattung von Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 EUR aufgefordert. Sollte er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wurde ihm Klageerhebung angedroht.
Es han­delte sich tatsächlich um Jacobs IP-Adresse. Jedoch hatte er zu keinem Zeitpunkt Filme in einer In­ternet-Tauschbörse angeboten. Jacob wohnt im Zentrum der Universitätsstadt Jena, wo es denkbar erscheint, dass Dritte sich unbefugt Zugang zu seinem WLAN-PC verschaffen könnten.
Jacob ist ratlos und fragt Rudi um Rat. Rudi rät Jacob, den gegnerischen Anwälten nicht selber zu antworten, da seine Erklärungen von der Gegenseite gegen ihn verwendet werden können. Er rät ihm, fachkundige anwaltliche Hilfe zu suchen. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung und auch bei einer modifizierten Unterlassungserklärung erkenne Jacob die gegnerische Forderung an und müsse in der Regel auch die gegnerischen Anwaltskosten als Schaden ersetzen.
Gibt Jacob keine Unterlassungserklärung ab, liefere er allerdings unter Umständen den Anlass dafür, dass die Gegenseite bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung stellt und als Hauptsache Klage auf Unterlassung erhebt. Die Prozesskosten wären erheblich, denn in Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsprozessen sind Streitwerte zwischen 10.000 EUR und 25.000 EUR und höher üblich.
Nach Rudis Ansicht würde es Jacob auch kaum helfen sich darauf zu berufen, dass nicht er selbst, sondern womöglich unbefugte Dritte über seinen WLAN-Anschluss die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall, bei dem Musiktitel in einer Internettauschbörse angeboten wurden, am 12.05.2010 entschieden hat, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. In jenem ent­schie­denen Fall war der Internetan­schlussinhaber in der fraglichen Zeit im Urlaub. Er hatte jedoch seinen PC eingeschaltet gelassen und es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen. Auch das Passwort hatte er nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz ist auch für private WLAN-Nutzer bereits seit dem Jahre 2006 üblich und zumutbar. Laut BGH obliegt auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Internetanschlussinhaber nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.
Rudi hat deshalb Jacob geraten, unverzüglich seinen WLAN-Anschluss durch einen PC-Fachmann überprüfen zu lassen und eventuell bestehende Sicherheitslücken zu schließen. Außerdem sollte er fachkundigen juristischen Rat einholen und sich nicht unbedacht gegenüber der Gegenseite äußern und festlegen.
Um ähnlichem Ärger vor­zubeugen, hat Rudi in seiner Ferienwohnung den Internetanschluss deinstalliert. Die Gäste seiner Ferienwohnung können den vorhandenen Fernseher weiterhin nutzen, wenn sie jedoch im Internet surfen wollen, sollten sie einen eigenen Laptop mit Internet-Stick für das mobile Internet oder ein internetfähiges Mobiltelefon mitbringen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.09.2012
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