Betrunkener Radfahrer – ist "Idiotentest" zulässig?

mpuKürzlich wurde Hartmut von der Polizei angehalten, da er mit seinem Fahrrad über die gesamte Straßenbreite hinweg in Schlangenlinie fuhr. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille festgestellt. Der Führerschein konnte ihm nicht abgenommen werden, da er seit sechs Jahren keinen Führerschein mehr besaß.

Hartmut erhielt dennoch eine Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Da er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, untersagte ihm die Behörde das Führen von Fahrzeugen, also auch von Mofas und Fahrrädern. Hartmut will gegen den Bescheid Widerspruch erheben, erforderlichenfalls Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Zuvor fragt er Rudi um Rat.
Hartmut hält die Untersagungsverfügung für unverhältnismäßig. Von einem Fahrrad gehe anders als von einem Kraftfahrzeug kein besonderes Gefahrenpotential aus und er habe an jenem Abend den Straßenverkehr nicht in besonderer Weise gefährdet, weil zu jener späten Uhrzeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Die von ihm zurückgelegte Fahrstrecke war außerdem relativ kurz. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens sei daher aus seiner Sicht unangemessen und unverhältnismäßig, legt er Rudi dar.
Rudi fand heraus, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in einem ähnlichen Fall am 17.08.2012 die Berufung eines betrunkenen Radfahrers gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen abgewiesen hatte. Laut Oberverwaltungsgericht ist die Anforderung eines Gutachtens bei hoher Blutalkoholkonzentration zur Klärung der Fahreignung auch bei Radfahrern nicht unverhältnismäßig.
In jenem Fall erläuterte das OVG, dass bei einem Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille im öffentlichen Verkehrsraum ausreichend Grund zur Annahme bestehe, dass er auch zum Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Bei einem Verkehrsteilnehmer, der eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille erreiche und sich noch „koordiniert„ in den Straßenverkehr begeben könne, begründe sich die Vermutung eines regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums.
Nicht an Alkohol gewöhnte Personen seien mit einer derartigen Alkoholkonzentration laut Gericht nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer, dem dies dennoch gelinge, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit an den Tag lege. Eine solche Person ist unfähig, die eigene Alkoholisierung sowie die damit einhergehenden Verkehrsrisiken realistisch einzuschätzen. Das Anfordern eines Gutachtens bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration sei zur Klärung der Fahreignung auch bei einem Fahrradfahrer nicht unverhältnismäßig.
Auch beim Führen von Mofas und Fahrrädern unter Wirkung erheblicher Alkoholmengen bestehe ein erhöhtes Verkehrsrisiko, wenn zum Beispiel motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten, betonte das Oberverwaltungsgericht.
Rudi riet Hartmut deshalb von Widerspruch und Klageerhebung ab. Die Kosten der Rechtsverfolgung sollte Hartmut sich sparen, denn die von ihm zu tragenden Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sind auch erheblich.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 2.04.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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