Auch unter 0,5 Promille fährt das Risiko des Führerscheinverlustes mit

Ein Autofahrer, dem ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. „Diese Strafbarkeit der relativen Fahrunsicherheit ist vielen Autofahrern nicht bekannt“, warnt Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. „Bei einer Kontrolle verhalten sie sich dann schnell falsch und der Führerschein gerät dadurch erst richtig in Gefahr.“

Verkehrsteilnehmer vertrauen in der Regel auf die allgemein bekannten Promillegrenzen. Danach beginnt die bußgeldbewehrte Trunkenheitsfahrt ab 0,5 Promille unabhängig von der Frage der Fahrtüchtigkeit. Allgemein bekannt sind auch die Konsequenzen: Wird die 0,5-Promille-Grenze überschritten, bedeutet das 500 bis 3.000 Euro Geldbuße, vier Punkte in Flensburg und ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot; im Wiederholungsfall sogar den gefürchteten Idiotentest, offiziell MPU.

„Bei einer durch Blutprobe nachgewiesenen BAK 1,1 Promille wird der Fahrer strafrechtlich belangt, denn ihm wird automatisch Fahruntüchtigkeit unterstellt. Doch auch bei einem darunter liegenden Wert kann ihm eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeworfen werden. Bei einer unterhalb der Beweisgrenze 1,1 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration muss die Fahruntüchtigkeit aber durch zusätzliche Beweisanzeichen, sogenannte Ausfallerscheinungen des Fahrers, nachgewiesen werden“, erklärt Demuth, der auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist, den kleinen Unterschied.

Gelingt der Nachweis, wird der alkoholisierte Autofahrer mit einem Pegel zwischen 0,3 und 1,1 Promille härter bestraft, als ob er „nur“ die 0,5-Promillegrenze überschritten hätte. Wenn die Polizei nämlich Fahrfehler bzw. alkoholauffällige Merkmale feststellt , folgt prompt eine Strafanzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt. Wenn auch das Strafgericht diese Merkmale als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ansieht, folgt die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB), sofern ein Unfall passiert ist. Das hat dann regelmäßig nicht nur ein Fahrverbot zur Folge, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.

Einige Gerichte gehen dabei sogar so weit, dass für sie, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, selbst mit 0,3 Promille auf Fahruntüchtigkeit geschlossen wird.“ Eine eindeutige Untergrenze für die relative Fahruntüchtigkeit gibt es nicht“, warnt der Verkehrsstrafrechtler. Demuth stellt klar: „Für eine Verurteilung muss ein Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangen, dass das auffällige Fahrverhalten tatsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Dabei gilt: Je niedriger der Alkoholwert, desto höher sind die Beweisanforderungen.“

Für die Polizei sind Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, Überfahren roter Ampeln, das Überqueren durchgezogener Linien oder eine allgemein leichtsinnige Fahrweise Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Entscheidend ist oft auch das Verhalten des Fahrers bei der Kontrolle. Dort kann nämlich im Zweifel vieles als Hinweis auf Fahruntüchtigkeit ausgelegt werden. So werden gerötete Augen, schwankender Gang, lallende Stimme oder ein verlangsamtes Reaktionsvermögen protokolliert, um vor Gericht als Beweismittel zu dienen.

Verkehrsstrafrechtler Demuth rät daher: „Da man zur Teilnahme an polizeilichen oder ärztlichen Untersuchungen wie Finger-Nase-Prüfung, Gehproben oder Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus nicht verpflichtet ist, sollte man die Mitwirkung verweigern. Natürlich sollte man auch keine Aussagen machen. Schweigen im Umgang mit der Polizei ist einfach besser.“
Infos: www.cd-recht.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.08.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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