Ausweichen vor einem Fuchs – muss die Teilkaskoversicherung zahlen?
Frank befuhr mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h die Bundesstraße in Richtung Eisenach, als plötzlich ein Fuchs von rechts ins Scheinwerferlicht lief, der die Fahrbahn überqueren wollte. Frank bremste und versuchte nach rechts auszuweichen. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Pkw kollidierte mit der rechten und der linken Leitplanke und wurde dabei erheblich beschädigt. Den eingetretenen Schaden von fast 7000 EUR will Frank von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt haben. Er ist der Auffassung, dass die Versicherung ihn für die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Fuchs unternommene Rettungshandlung gemäß §§ 62, 63 VVG entschädigen müsse.
Doch die Versicherung lehnt die Schadensregulierung ab, weil Frank grob fahrlässig gehandelt habe.
Dabei beruft sich die Versicherung auf ein Urteil aus dem Jahre 1997. Bei einem Hasen entschied der
Bundesgerichtshof, dass die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, dass es unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.
Frank war mit der Ablehnung seiner Versicherung nicht einverstanden, denn er ist der Ansicht sich korrekt verhalten zu haben. Er berät sich mit Rudi, denn ein Fuchs ist viel größer und schwerer als ein Hase.
Rudi fand einen ähnlich gelagerten Fall, den das Oberlandesgericht Jena, und letztendlich der BGH mit Urteil vom 25.06.2003 entschieden hatten.
Grundsätzlich kommt ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versicherungsnehmers auf Rettungskosten in Betracht, wenn das Ausweichen vor einem Tier zu einem Unfall mit Fahrzeugschaden geführt hat. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass die Rettungshandlung zur Abwendung des drohenden Schadens objektiv geboten war oder vom Versicherungsnehmer ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Das Ausweichen vor einem Tier zur Vermeidung eines Kraftfahrzeugschadens ist laut Gericht nicht geboten, wenn der Schaden, der vermieden werden soll, in keinem Verhältnis zum Schadensrisiko des Rettungsversuches steht. Ein Ausweichmanöver bei gleichzeitiger Bremsung, sei mit einem hohen Risiko sowohl für die Insassen des ausweichenden Pkw, für Personen außerhalb und für das versicherte Fahrzeug verbunden. Deshalb sei das Ausweichen vor größeren Tieren wie beispielsweise Wildschweinen oder einem Reh geboten, nicht aber vor kleineren Tieren wie zum Beispiel einem Hasen. Bei kleineren Tieren sei die irrtümliche Annahme, dass ein Ausweichen geboten sei, grob fahrlässig. Das gelte auch für einen Fuchs.
Die Schadenersatzforderung des geschädigten Fahrzeughalters wurde bei jenem Fall in allen Instanzen abgewiesen, obwohl der Fahrer bei dem 10 Kilogramm schweren Fuchs erhebliche Zerstörungen an seinem Fahrzeug befürchtet hatte, das Fahrzeug tiefer gelegt war und der Fuchs daher in die Luft geschleudert und die Windschutzscheibe treffen konnte.
Rudi kann deshalb Frank von einer Klageerhebung nur abraten. Jedenfalls weiß Frank jetzt, wie er sich künftig verhalten muss, wenn wieder einmal ein Tier die Fahrbahn vor seinem Fahrzeug kreuzen sollte.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile