Auf­sichts­pflicht bei min­der­jäh­ri­gem Rad­ler?

Während Martina das Sonntagsessen zubereitete, war ihr fünfjähriger Sohn Sören in Begleitung von Onkel Otto auf dem nahe gelegenen Spielplatz. Auf dem Heimweg fuhr der kleine Sören auf dem Fußweg mit dem Kinderfahrrad voraus. Onkel Otto folgte dem Kind in großem Abstand zu Fuß, ohne auf das vorauseilende Kind noch Einfluß ausüben zu können.

In einer uneinsehbaren Biegung des Fußweges prallte der kleine Radfahrer mit einem siebzigjährigen Fußgänger zusammen und verletzte diesen am rechten Bein so sehr, dass dauerhafte Gesundheitsschäden verbleiben.
Der Rentner wirft Martina Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den minderjährigen Sohn vor. Das Kind hätte bei seiner Fahrradfahrt begleitet und überwacht werden müssen. Dafür habe Martina als Mutter nicht ausreichend gesorgt. Der Onkel, mit dem Siegfried auf dem Spielplatz gewesen sei, habe nach eigener Aussage keine Fürsorgepflichten übernommen.
Der geschädigte Rentner verlangt von Martina 10.000 Euro Schmerzensgeld, denn er leidet unfallbedingt unter einem offenen Bein. Weiterhin verlangt er fortlaufend Ersatz des Haushaltsführungsschadens, weil er nicht mehr selber einkaufen und seinen Haushalt nicht mehr ohne fremde Hilfe führen kann.
Martina ist nach Erhalt der Klagedrohung ratlos und fragt Rudi um Rat. Sie ist der Ansicht, keine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Sie will wissen, in welchem Abstand sie oder andere Aufsichtspersonen ein Rad fahrendes Kind überwachen müssen, um der Aufsichtspflicht zu genügen. Martina meint, dass sie oder der Onkel den Unfall auch nicht hätten verhindern können, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Kindes aufgehalten hätten. Der geschädigte Rentner hätte den Unfall ihrer Meinung nach ebenfalls nicht verhindern können, denn die Biegung des Fußweges war auch für ihn nicht einsehbar, zumal die Sicht entlang des Fußweges mit Gesträuch stark eingeschränkt war. Zumindest trage der Geschädigte ein erhebliches Mitverschulden.
Rudi fand heraus, dass das Landgericht Trier in einem ähnlichen Fall dem Grunde nach dem geschädigten Kläger Recht gab. Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) am 28. April 2011 das erstinstanzliche Urteil aber auf und wies die Klage des Geschädigten ab.
Das OLG entschied, dass ein fünfjähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind nicht derart eng überwacht werden muss, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann.
Es ist angemessen, einem fast sechsjährigem Kind die Gelegenheit zu geben, sich eigenständig und unabhängig davon zu bewegen, ob die Aufsichtsperperson zu intervenieren in der Lage ist.
Eine Überwachung des Kindes muss nicht in kurzem Abstand geschehen, wenn sich das Kind gemäß § 2 Abs. 5 StVO auf einem Gehweg und damit in dem Bereich befindet, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen ist.
Auch muss der Aufsichtspflichtige nicht dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort wartet. Selbst, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, vorliegt, ist dies haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass bei Beachtung dieser Pflicht der Unfall nicht vermieden worden wäre.
Rudi riet Martina, sich auf diese Rechtsgrundsätze des OLG Koblenz zu berufen, falls sie auf Schadenersatz verklagt werden sollte, denn im Falle ihres Kindes dürften viele Ähnlichkeiten im Unfallhergang und seiner Bewertung gegeben sein.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.10.2012
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