Alle Jahre wieder

Der Herbst ist da, der Winter steht bald vor der Tür – und damit die lästige Pflicht, den Gehweg vor dem Haus von Laub, Eis und Schnee zu befreien. Für Mieter, Haus- und Wohnungseigentümer heißt es dann wieder: früh aufstehen, um Besen und Schippe in die Hand zu nehmen. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) sagt, worauf es ankommt.

Mit Aufkommen des Berufsverkehrs bis 7.00 Uhr muss der Gehweg in der Regel verkehrssicher sein. Dann müssen nasses Herbstlaub, Schnee und Eis von den Gehwegen verschwunden sein. Erst nach 20.00 Uhr darf das Räumgerät wieder aus der Hand gelegt werden. Ein Pfad von mindestens einem Meter Breite sollte freigeschaufelt sein, so dass zwei Fußgänger nebeneinander gehen können. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser
Üblicherweise delegieren Eigentümer die Pflicht, für Verkehrssicherheit der Wege vor dem Haus zu sorgen, an die Mieter oder einen Hausmeisterservice. Trotzdem muss der Eigentümer zumindest stichprobenartig kontrollieren, dass der Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wer dies nicht tut, geht unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein. Bei einem Beinbruch mit Arbeitsausfall kommt schnell ein erkleckliches Sümmchen zusammen. Bei Wohngebäuden mit mehreren Eigentumswohnungen haben grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam für die Durchführung der Räum- und Streupflicht zu sorgen, egal ob sie selbst im Gebäude wohnen oder nicht. Diese Pflicht wird meist auf den Hausverwalter übertragen, der die Aufgabe wiederum an den Hausmeister oder einen privaten Räumdienst delegiert.

Wer gut versichert ist, schläft besser
Eigentümer von selbst genutzten Eigenheimen und Mieter sind durch ihre private Haftpflichtversicherung geschützt, die im Schadensfall einspringt. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümer ist im Ernstfall eine spezielle Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung zuständig. Die Versicherungen springen ein, wenn dem Versicherten ein Fehler nachgewiesen werden kann – übrigens auch dann, wenn der Versicherte ganz bewusst seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist.

Wenn es den ganzen Tag lang schneit, kann jedoch niemand verlangen, dass ständig nachgeschippt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat im Jahr 2003 entschieden, dass während eines Schneegestöbers oder Eisregens nicht geräumt und gestreut werden muss. Eine Räumpflicht haben übrigens auch die Kommunen. Sie müssen Bereiche mit viel Fußgängerverkehr ab 7.00 Uhr von Schnee und Eis befreien (OLG Hamm). Allerdings müssen auch Fußgänger in der kalten Jahreszeit besondere Vorsicht walten lassen. Wenn sie auf einem Weg zu Schaden kommen, der erkennbar nicht geräumt ist, trifft sie nach einer Entscheidung des OLG München eine 40-prozentige Mitschuld.

Übrigens: Zum Bestreuen der Gehwege sollten nur Splitt, Sand und andere umweltverträgliche Stoffe verwendet werden. Auftausalze dürfen meist nur in Ausnahmesituationen wie Blitzeis verwendet werden und bleiben ansonsten dem Straßenräumdienst vorbehalten.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.11.2010
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