BGH: Beworbene Produkte müssen mindestens einen Tag vorrätig sein

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Händler nur dann mit Billigangeboten werben dürfen, wenn diese auch eine bestimmte Zeit vorrätig sind.

Die Supermarktkette LIDL hatte mit Flachbildschirmen und billiger irischer Butter geworben. In einigen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon am Morgens des ersten Angebotstages ausverkauft. Hiergegen wandte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und verlangte, dass Lidl nicht für Lebensmittel werben darf, wenn die Produkte nicht mindestens einen Tag lang vorrätig sind. Der Händler verwies darauf, dass er bei den Flachbildschirmen hatte in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Artikel unter Umständen bereits am ersten Tag ausverkauft sein könnte.

Die Verbraucherzentrale war über mehrere Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH gab der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Lidl nun statt. Der Erste Zivilsenat machte dabei deutlich, dass die Angebotsware zumindest bis 14 Uhr erhältlich sein müsse, alltäglichere Ware wie Lebensmittel muss sogar den ganzen ersten Tag zu erwerben sein.

BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 183/09.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung den Schutz vor Lockvogelangeboten bekräftigt. Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen auch für einen entsprechenden Vorrat sorgen.

In gleicher Richtung hatte zuvor bereits u.a. das LG Köln mit Urteil vom 30.09.2009 (84 O 68/09) entschieden. Danach könne auch unter Berücksichtigung eines Hinweises auf eine begrenzte Vorratsmenge selbst der verständige Verbraucher nicht davon ausgehen, dass der im dortigen Fall beworbene Speicherstick bereits nach weniger als zwei Stunden ausverkauft ist. Die Formulierung „am ersten Angebotstag“ würde vom Verbraucher vielmehr dahin verstanden, dass das beworbene Produkt unter Umständen im Verlaufe des Tages nicht mehr vorrätig sein werde, aber nicht bereits am frühen Morgen kurz nach Öffnung des Geschäftes.

Auch das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.04.2010 (7 O 373/04) im Hinblick auf ein Luftbett, ein Handy, eine Scheinzypresse und einen Staubsauger, die dort vom Händler jeweils bei verschiedenen Aktionen beworben wurden entschieden, dass eine Werbung irreführend sei, wenn die angebotene Ware entgegen der durch sie hervorgerufenen Verkehrserwartung zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge vorrätig ist. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Lieferbarkeit des Artikels zu stellen sind, je stärker ein Artikel in der Werbung herausgestellt wird. Ist nur ein einziger Artikel in besonders herausgestellter Form oder ein Artikel unter mehreren blickfangmäßig herausgestellt beworben, wird die Verkehrserwartung in der Regel dahin gehen, dass mit einer unbedingten Vorrätigkeit der Ware gerechnet wird.

Händler sollten daher bei der Bewerbung von Produkten darauf achten, dass Sie auch über ausreichende Vorräte der Aktionsware verfügen. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Udo Maurer
– Ass. Jur. –

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe

www.schutt-waetke.de

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.04.2011
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