Strafrecht & Strafverteidigung: § 39 BZRG – Löschung von einem Eintrag im Führungszeugnis

Das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) regelt detailliert, was wann wie lange in welches Führungszeugnis eingetragen wird.

Grundsätzlich wird das Führungszeugnis auf Antrag von der dafür zuständigen Behörde (= das Bundeszentralregister in Bonn) für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt. Aus einem Führungszeugnis geht hervor, ob jemand vorbestraft ist oder nicht.

Ein Führungszeugnis nach Belegart N (= so genanntes Privatführungszeugnis) braucht man vor allem für den Arbeitgeber zum Nachweis, dass man nicht vorbestraft ist. Ein Führungszeugnis Belegart O (= so genanntes Behördenführungszeugnis) wird z.B. für die Bewerbung bei einer Behörde benötigt. Dieses Führungszeugnis wird im Unterschied zum Privatführungszeugnis nicht dem Antragsteller, sondern regelmäßig der Behörde direkt zugesandt.

Eintragungen können gerade beim Führungszeugnis der Belegart O den folgenden Berufsgruppen enorme Probleme bereiten: Lehramtsanwärter, Lehrer, Bewerber für die Beamtenlaufbahn bzw. Justizlaufbahn, Anwärter für das Referendariat, Beamte bzw. Verbeamtete, Antragsteller auf Zulassung zum Rechtsanwalt, Bestellung zum Steuerberater, Approbation zum Arzt, Mediziner, Apotheker und Psychotherapeut, Flugzeugführer bzw. Pilot, Flugbegleiter.

Was nicht ins Führungszeugnis eingetragen wird

Nach § 32 BZRG werden neben Verwarnungen (§ 59 StGB) und Einstellungen gegen Auflagen (§ 153a StPO) grundsätzlich nicht ins Führungszeugnis alle Geldstrafen bis 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen. Ausnahmen: Bestimmte Sexualdelikte und im Falle, dass bereits Voreintragungen im Bundeszentralregister existieren.

Die automatische Löschung von Eintragungen

Nach § 34 BZRG wird aus dem Führungszeugnis nach den dort aufgeführten Fristen automatisch gelöscht. Nach § 46 BZRG wird aus dem Bundeszentralregister nach den dort aufgeführten Fristen automatisch gelöscht.

Bei der korrekten Berechnung hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger.

Der Antrag auf vorzeitige Entfernung nach § 39 BZRG

Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu stellen.

Erfolgreich wird der Antrag nur sein, wenn der Antragsteller juristisch darlegen kann, dass das öffentliche Interesse einer (vorzeitigen) Entfernung seiner Eintragung aus dem Führungszeugnis nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang muss ausgeführt werden, warum in dem konkreten Einzelfall das Interesse des Antragstellers an einem ungehinderten beruflichen Fortkommen bzw. an einer möglichst ungestörten Entfaltung höher wiegt, als das Vertrauen der Öffentlichkeit (bspw. des potentiellen Arbeitgebers) in die Richtigkeit des Führungszeugnisses.

Bei der juristischen Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 39 BZRG bzw. bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall in Erwägung zu ziehen sein wird.

Häufige Gegenargumente der Justizbehörde sind z.B. „Das Interesse des/der Betroffenen an möglichst ungestörter Entfaltung wird durch das BZRG generell dadurch berücksichtigt, dass die Aufnahmefristen u.a. nach der Höhe der erkannten Strafe gestaffelt sind, so dass zahlreiche Verurteilungen überhaupt nicht, andere nach Ablauf kurzer Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind.“ oder „Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen“.
Diese Argumente gilt es bereits im Vorfeld substantiiert zu entkräften.

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags

Gegen die Ablehnung einer Anordnung auf vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde gegenüber der Registerbehörde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so
entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Sollte diese Frist bereits versäumt sein, ist zu prüfen, ob ein neuer Antrag gestellt werden kann.

Wenn das Strafverfahren (glücklicherweise) noch läuft

Auch bei dem vorliegenden Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Bundeszentralregister / Führungszeugnis und einen Einblick in das äußerst komplexe Eintragungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren gegen Personen, die vom Führungszeugnis „abhängen“ kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

In Strafverfahren wie diesen, wie auch in allen anderen Strafverfahren, wird nämlich die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen den Beschuldigten beim zuständigen Gericht zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Verurteilung inkl. Einträgen im Führungszeugnis zu erreichen.

Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie entspricht) der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches existenzerhaltendes Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Erlangt zudem der Arbeitgeber, Dienstherr oder die zuständige Kammer auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die dienstrechtliche bzw. die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung.

Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.

So ist z.B. Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe – namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger – grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken.

Daher sollte unverzüglich der gewählten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf angesprochen werden, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und gemeinsam mit seinem Mandanten zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung dieses Problems entwickeln kann.

In einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei wird man dem Beschuldigten im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.

Thomas M. Amann Rechtsanwalt
Strafrecht & Strafverteidigung
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

www.akk-kanzlei.com

Im Strafverfahren stehen der Beschuldigte oder das beschuldigte Unternehmen den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation.

Die Kanzlei Amann Krasel Koch ist daher von Ihren Standorten in Darmstadt und Frankfurt/M. aus neben ihren anderen Rechtsfeldern mit dem Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen regional und bundesweit tätig.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.07.2010
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