Bundesarbeitsgericht zur Versetzung

In einer neueren Entscheidung beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht mit (Pressemitteilung Nr. 15/10) mit der im Arbeitsrecht häufig vorkommenden Versetzung. In dem konkreten Fall geht es um die Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion.
Das Bundesarbeitsgericht teilt mit:
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“

Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2008 – 22 Sa 2174/07 -)

Konkret: Die Wirksamkeit einer Versetzung hängt in der Regel davon ab, was in dem einschlägigen Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Eine formularmäßige Versetzungsklausel ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung oder des möglichen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) zu untersuchen. Tarifliche Regelungen können das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern. Ob eine Versetzung wirksam ist, kann der Arbeitnehmer durch eine Feststellungsklage klären lassen. Sind Führungskräfte von einer Versetzung betroffen, kann dies oft der Einstieg in Abfindungsverhandlungen sein.

Quelle: openPR

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geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.09.2010
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