Neue Abmahnfalle für Onlineshop-Betreiber

Wer als Verbraucher Ware in einem Onlineshop bestellt, kann diese im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Kosten des Versenders zurückschicken. Die Rücksendekosten dem Käufer aufzuerlegen, ist nur möglich, wenn der Wert der Sendung 40 Euro nicht übersteigt oder – bei einem höheren Wert – innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Anzahlung oder Bezahlung erfolgte. Allerdings haben die Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz die Bedingungen für ein wirksames Überwälzen der Kosten auf den Besteller jetzt deutlich erhöht (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10, vom 17.02.2010; OLG Koblenz, Az. 9 U 1283/09, vom 08.03.2010). „Sollten die Onlineshop-Betreiber ihre Vertragsbedingungen nicht prüfen und hieran anpassen, droht ihnen eine Abmahnung“, warnt Rechtsanwalt Dr. Grischa Kehr von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Bisher wurde es verbreitet als ausreichend angesehen, wenn der Käufer in der Widerrufserklärung, die ihn über das Rücksendungsrecht belehrt, auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde. Der Versender konnte dazu in der BGB-Infoverordnung auf eine entsprechende Mustererklärung zurückgreifen. Was seitens des Gesetzgebers als Hilfestellung gedacht war, gerät auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung jedoch zur Abmahnfalle für den Shop-Betreiber. Anwalt Kehr erläutert: „Die Belehrung des Käufers, in welchem Fall er die Rücksendekosten tragen muss, ist nämlich nur dann zutreffend, wenn die Übernahme der Versandkosten ausdrücklich ,vereinbart‘ worden ist, dem Verbraucher die Kosten also vertraglich auferlegt worden sind. Der Text der Widerrufserklärung allein reicht dazu nicht mehr aus.“

Glücklicherweise herrscht Einigkeit, dass die gesonderte Vereinbarung zur Überwälzung der Rücksendekosten auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen kann. Wer nun jedoch meint, mit der wortgleichen Übernahme des Belehrungstextes – „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn…“ – aus der Widerrufserklärung in die AGB diese Anforderungen erfüllt zu haben, sieht sich nach der Hamburger Entscheidung wiederum einem Abmahnrisiko ausgesetzt. Nach Auffassung des OLG reicht der Mustertext sprachlich für eine „gesonderte Vereinbarung“ nicht aus. Der Shop-Betreiber belehrt dann also auch hier falsch und kann wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden.

Kehr rät deshalb: „Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten von Abmahnungen, die bei einem solchen Wettbewerbsverstoß durch den Abgemahnten zu tragen sind, ist allen Shop-Betreibern zu raten, ihre Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragungspflicht getroffen worden ist und die entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ihre Gestaltung hinreichend erkennen lassen, dass es sich um eine ,Vereinbarung‘ handelt.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

Fachfragen beantwortet gerne:

Eimer Heuschmid Mehle
überregionale Rechtsanwaltssozietät
Dr. Grischa Kehr
Rechtsanwalt
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
Telefon: 0228 466025
Telefax: 0228 460708
www.ehm-kanzlei.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.06.2010
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