Verwirrung: Wann muss der Händler bei Rücksendungen durch Verbraucher die Rücksendekosten tragen?
Da es immer wieder Unklarheiten gibt, hier noch einmal alle Voraussetzungen für eine Kostentragung bei Rücksendungen durch Verbraucher. Verwirrend genug, dass der Gesetzgeber zwischen Rückgaberecht und Widerrufsrecht unterscheidet. Nur beim Widerrufsrecht ist eine Auferlegung der Rücksendekosten bis zu einem Rücksendewert von 40 EUR möglich, sofern zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Doch auch wenn der Rücksendewert über 40 EUR liegt kann es sein, dass der Verbraucher die Rücksendekosten selbst zu tragen hat.
Die komplizierten Regelungen zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind ein Paradebeispiel dafür, dass gut gemeint doch das Gegenteil zu gut gemacht ist, denn der Verbraucher ist verwirrt und versteht die Welt nicht. Einmal muss der Händler die Rücksendekosten immer tragen, dann manchmal nicht. Und warum 40 EUR – wenn der Rücksendewert 39,99 EUR beträgt – das sind doch auch schon fast 40 EUR. Was ist überhaupt der Unterschied zwischen Rückgaberecht und Widerrufsrecht? Fragen über Fragen …
Ist ein Rückgaberecht vereinbart, muss der Händler immer die Rücksendekosten tragen.
Ist zulässigerweise ein Widerrufsrecht mit (teilweiser) Kostentragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher vereinbart, so ist zunächst zu prüfen, ob der Verbraucher die Waren bereits bezahlt hat. Dann erst wird die 40-EUR-Grenze interessant.
Ist die Ware noch nicht bezahlt – das ist z.B. häufig bei Rechnungszahlern der Fall, jedoch auch wenn der Verbraucher vor Ausübung des Widerrufsrechts einer Bankabbuchung widerspricht, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung immer selbst zu tragen.
Ist die Ware bereits gezahlt ist zu prüfen ob der Rücksendewert 40 EUR übersteigt. Nur wenn der Rücksendewert über 40 EUR liegt – also der Rücksendewert der Waren mindestens 40,01 EUR beträgt, nur dann muss der Händler die Rücksendekosten tragen.
Der Unternehmer hat die Rücksendekosten bei Reklamationen zu tragen – unabhängig vom Rücksendewert. Dies betrifft insbesondere Falschlieferungen, nicht kommunizierte Modelländerungen, beschädigte Waren.
Ist nicht ordnungsgemäß (in Schriftform und vor Vertragsabschluss) über das Widerrufsrecht informiert worden, hat der Unternehmer unabhängig vom Rücksendewert die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Viele Händler haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Informationen zum Widerrufsrecht auf der Webseite und im Bestellprozess verlinkt. Diese Verlinkung erfüllt allerdings noch nicht das Schriftform-Erfordernis.
Mit der Bestellbestätigung per Email erhält der Kunde in der Regel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vollständige Widerrufsbelehrung in Schriftform, da er die Möglichkeit hat diese Informationen in seinem Einflussbereich auszudrucken.
Zusätzlich liegt die Widerrufsbelehrung normalerweise jeder Sendung bei und mit der Versand-Information per Email erhält der Kunde nochmals eine Widerrufsbelehrung per Email.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.02.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile