OLG Nürnberg weist Klage wegen Facebook-Impressums als rechtsmissbräuchlich ab

rotekarte-stopp-urteile-rechtDas Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 3 U 348/13) verkündete am 03.12.2013 das Urteil zur Berufung in dem Verfahren wegen eines unvollständigen Impressums auf Facebook und gab der Berufung vollumfänglich statt.
Gegenstand der Auseinandersetzung war zum einen die Frage, ob ein Link von der Info-Seite auf die Homepage ausreicht. Zum anderen vor allem aber, ob mindestens 199 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen rechtsmissbräuchlich sind. Die Abmahnerin gab an, über eine eigens programmierte Software 30.000 Impressumsverletzungen auf Facebook festgestellt zu haben und versandte innerhalb von nur 8 Tagen mindestens 199 Abmahnungen, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.
Während das Landgericht Regensburg hierin keinen Rechtsmissbrauch sah, folgten die Nürnberger Richter vollumfänglich der Argumentation der Berufungsklägerin, wonach nicht nur durch die Anzahl der Abmahnungen und der damit verbundenen Gebühren im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit, sondern auch die Risiken durch negative Feststellungsklage in Anspruch genommen zu werden, außer jeglichem vernünftigen Verhältnis standen.
Überdies wertete das Gericht das massenhafte systematische Durchforsten mittels einer automatisierten Software an nur einem Tag als weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch.
Schließlich war als weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit zu werten, dass nur in den zwei Fällen Unterlassungsklage erhoben wurde, in denen zuvor negative Feststellungsklage eingereicht worden war.
Wenngleich sich das Gericht infolge der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mehr zur Frage äußern musste, ob ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht gem. § 5 TMG vorlag, wies das OLG doch darauf hin, dass es sich lediglich um Formalverstöße handelt. Dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können, sei nicht ersichtlich.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Dies erklärt sich daraus, dass der Rechtsstreit bei einer Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit des Impressums unter dem Info-Reiter auch wegen unterschiedlicher Urteile der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung gehabt hätte. Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Einzelfallbetrachtung des Rechtsmissbrauchs ist demgegenüber der Weg zur Revision nicht eröffnet.
Der Vertreter der Berufungsklägerin, Dr. Hajo Rauschhofer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, dazu: „Das erstinstanzliche Urteil aus Regensburg hat für viel Aufsehen gesorgt, weshalb es nun von großer Wichtigkeit war, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die Abmahner in die Schranken wies. Für Abmahner bedeutet dies, dass diese sich in Zukunft überlegen müssen, in so massiver Weise vorzugehen. Eine Abmahnung ist per se nichts schlechtes, wenn sie dem außergerichtlich herbeigeführten Rechtsfrieden dient und dadurch Gerichte entlastet und auch dem Abgemahnten Kosten spart. Sobald man allerdings den Eindruck gewinnt, dass Abmahnungen von anderen Motiven geleitet sind, bedarf es klarer Grenzen.“
Rauschhofer Rechtsanwälte, RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 4.01.2014
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