Abmahnungen im Urheberrecht

UrteilStellungnahme der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte zum geplanten Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums
Das Bundesjustizministerium plant laut mehrerer Presseberichte eine Gesetzesänderung als „Vorstoß gegen das Abmahnunwesen“. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 09.03.2012 Details zum Plan der Gesetzesänderung erläutert. Ausgangspunkt der Initiative der Bundesjustizministerin ist der „Missbrauch von Abmahnungen gegenüber Privatpersonen“.
Das Bundesjustizministerium erweckt hierbei den Eindruck, als handele es sich beim Aussprechen von Abmahnungen im Urheberrecht gegenüber Privatpersonen grundsätzlich um missbräuchliche bzw. zu missbilligende Tätigkeiten.

Diesem Eindruck ist jedoch ausdrücklich entgegenzutreten. Wir, die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte, vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern aus der Software-, Computerspiele-, Musik- und Filmbranche, die jeweils eine massive Anzahl an Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beklagen haben. Dass allein durch die Masse eine enorme Schadenssumme entsteht, muss hierbei wohl nicht erläutert werden.
Wir erachten es als nicht akzeptabel, wenn durch das Bundesjustizministerium und insbesondere durch die Äußerungen der Bundesjustizministerin selbst nach Außen der Eindruck vermittelt wird, die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sei generell missbräuchlich. Genau das Gegenteil ist der Fall. Dieses Vorgehen ist dringend geboten, um dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und der Mentalität, was alle machen könne ja nicht falsch sein, entgegen zu wirken.
Insbesondere im Bereich des Urheberrechts ist eine eklatante Anzahl an Rechtsverletzungen zu beklagen, welche im Regelfall mit einem Mangel oder gar dem Fehlen an Unrechtsbewusstsein einhergeht. In der gesellschaftlichen Debatte, welche auch von Seiten der Bundesjustizministerin zu Recht immer wieder angestoßen wird, kommt jedoch die Frage der Achtung und des Respekts vor geistigem Eigentum in unserer Gesellschaft nach unserer Meinung stets zu kurz. Dadurch wird eine falsche gesellschaftliche Grundeinstellung zementiert, welche durch die „Kostenlos-Mentalität“ des Internet und der mit dem Internet aufgewachsenen Generation entstanden ist. Diese Strömung widerspricht jedoch der vom Gesetzgeber zu Recht als schützenswerte Ressource anzusehenden Idee des geistigen Eigentums als wichtigen Rohstoff unseres Landes. Diese Werthaltigkeit des geistigen Eigentums und dessen Gleichstellung mit dem materiellen, also körperlichen Eigentum kommt nach unserer Meinung auch und gerade im Zusammenhang mit den Äußerungen der Bundesjustizministerin jedoch in der Debatte zu kurz.
Hinsichtlich der Anzahl an Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet ist stets Ursache und Wirkung zu beachten. Jeder Abmahnung liegt eine vorher begangene, nachweisbare, im Internet zweifelsfrei festgestellte Urheberrechtsverletzung zugrunde. Wenn also, so die Äußerung der Bundesjustizministerin, 700.000 Abmahnungen in diesem Bereich tatsächlich im letzten Jahr verschickt worden sein sollten, dann sollte sich der Gesetzgeber und insbesondere die Gesellschaft eher darüber Gedanken machen, weshalb in unserem Land über 700.000 Rechtsverletzungen überhaupt stattfinden können bzw. was gegen eine solche Anzahl an Rechtsgutsverletzungen getan werden kann. Die Dunkelziffer ist bekanntlich weitaus höher, so dass sich die Zahl der tatsächlich stattfindenden Rechtsverletzungen unzweifelhaft im 7- bis 8-stelligen Bereich bewegen dürfte.
Wenn nun im Zusammenhang mit dieser Diskussion die Frage der Bürgerrechte eine Rolle spielt, so muss doch die provokante Frage gestattet sein, wieweit es hier mit den Unternehmerrechten gestellt ist. Die Mandanten unserer Kanzlei haben enorme finanzielle Einbußen durch die rechtswidrige Verbreitung Ihrer Produkte im Internet zu beklagen. Eine Unterstützung durch den Gesetzgeber findet hier nicht statt. Selbst der mit dem sogenannten zweiten Korb in das Urheberrechtsgesetz eingeführte zivilrechtliche Auskunftsanspruch konnte keine Abhilfe des unhaltbaren Zustandes der Rechtslosstellung geistigen Eigentums schaffen. Schließlich wurde diese an sich begrüßenswerte Norm vom Gesetzgeber nicht mit einer entsprechenden – auch kurzen – Speicherpflicht der Provider flankiert, so dass das grundsätzlich bestehende Auskunftsrecht in der Praxis regelmäßig daran scheitert, dass keine Daten zur Auskunft vorhanden sind.
Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der letzten Änderung des Urheberrechts sogar die Stellung der Rechteinhaber eklatant geschwächt, indem eine Deckelung der vom Rechtsverletzer dem Rechteinhaber zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf maximal EUR 100,00 vorgesehen wurde. Diese Norm hat die Situation für die Rechteinhaber weiter belastet, müssen diese doch ihren Rechtsanwalt voll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlen, um vom Verletzer jedoch maximal den auf EUR 100,00 gedeckelten Betrag erstattet zu verlangen. Von welchem Verständnis geistiger Eigentumsrechte zeugt diese Vorschrift?
Wie soll nunmehr ein Rechteinhaber reagieren und was soll er denken, wenn seitens des Bundesjustizministeriums mehr oder weniger offen geäußert wird, er würde rechtsmissbräuchlich unschuldige Opfer in Anspruch nehmen?
Nur weil es sich bei den Rechtsverletzern in der Regel um Privatpersonen handelt, kann doch die rechtliche Stellung des Verletzten nicht schwächer sein, als wenn die Rechtsverletzungen beispielsweise durch Unternehmen verübt würden. Insoweit findet eine nicht vom Gleichheitsgrundsatz gedeckte Unterscheidung statt, welche ausschließlich zu Lasten des Verletzten geht.
Es ist schlicht nicht erklärbar, weshalb die Rechteinhaber nicht nur sehenden Auges eine Vielzahl an Rechtsverletzungen ihres geistigen Eigentums hinnehmen sollen, sondern überdies, wenn sie sich schon entschieden haben, zumindest die verfolgbaren Taten tatsächlich zu verfolgen, ihnen sodann auch noch vorgehalten wird, sie würden rechtsmissbräuchlich agieren.
Die Abmahnung ist ein legitimes und überdies für beide Parteien hilfreiches Instrument, um eine festgestellte Rechtsverletzung außergerichtlich und schnell zu klären. Insoweit ist auch die Verteufelung der Abmahnung als Rechtsinstrument in der Debatte zu diesem Thema fehl am Platze.
Es geht schlicht um die Verfolgung legitimer Interessen der verletzten Rechteinhaber. Nicht mehr, aber eben auch nicht weniger.
Der nunmehr im Rahmen des geplanten Gesetzentwurfes vorgesehene Schritt einer Konkretisierung der Deckelung der vom Rechtsverletzer zu verlangenden Rechtsanwaltsgebühren, sowie der Bestimmung eines geringen Streitwertes für solche Angelegenheiten ist somit ein Schritt in die falsche Richtung. Im Gegenteil wäre es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den Rechteinhabern die Möglichkeit der Verfolgung solcher Rechtsverletzungen zu vereinfachen. Jedenfalls bedarf es dieser geplanten Veränderungen insoweit ohnehin nicht, als die rechtsstaatlichen Instrumente bereits existieren und in den Händen der Gerichte liegen. Die spezialisierten Urheberrechtskammern in Deutschland gehen jedoch trotz dieser Möglichkeiten stets von entsprechenden Streitwerten und entsprechender Kostenerstattungspflicht der vollen Rechtsanwaltsgebühren des verletzten Rechteinhabers aus. Hierbei wissen die Gerichte sehr wohl zwischen den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu differenzieren, was sich auch in entsprechenden Entscheidungen und Varianten der Streitwertbemessung und des Kostenerstattungsanspruches zeigt. Dadurch wird deutlich, dass die rechtsstaatlichen Instrumente funktionieren und es auch weiterhin in den Händen der Gerichte bleiben sollte, wie im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist. Eine feste Vorgabe des Gesetzgebers führt daher eher zu einer grundsätzlich unerwünschten Pauschalisierung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Im Namen unserer Mandanten können wir daher abschließend der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der angedachte Gesetzentwurf so nicht umgesetzt wird und die hier geäußerten Überlegungen bei der Frage der Abwägung eine Rolle spielen.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.04.2012
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Asiatische Waffen

 
John Lee Red Wood Iaito
Klingenlänge bis Tsuba 70,5 cm, Gesamtlänge: 101 cm, Grifflänge: 30,5 cm, Gewicht ohne Scheide: 1090 g - Handgeschmiedete Klinge aus 420er rostfreiem Stahl, mit nachgestellter Hamon-Linie
- Klinge zur Gewichtsreduzierung mit Hohlkehle (Bo-Hi) versehen, Stumpf mit abgerundeter Sicherheitsspitze
- Klingenzwinge (Habaki) aus Messing, Tsuba aus Zink-Aluminium-Guss
- Griffwicklung aus schwarzer B...
 
Marto Tischständer für 1 Samuraischwert
Massivholz, schwarz gebeizt. Höhe ca. 14 cm, Breite ca. 10 cm, Länge ca. 34 cm Dieser Ständer ist für Schwerter mit einer Breite bis zu ca. 3 cm geeignet.
 
DAX Tanto, Holz, Weiße Eiche
Länge ca. 30 cm, weiße Eiche Übungsmesser für Kata und Selbstverteidigungstraining.
 
Sportimex Sai Gabeln rund und verchromt
Sai Gabeln mit schwarzem Lederriemen am Griff. Länge ca. 48,5 cm. Verkauf erfolgt paarweise. Laut Hersteller ist das Material für praktische Anwendungen/Übungen (Kampf) geeignet und dafür ausgelegt. Benutzung aber auf eigene Gefahr.
 
Budoten Wing Tsun Trainingsmesser - TPR
hergestellt aus schwarzem TPR-Kunststoff, Gesamtlänge ca. 46,5 cm, Grifflänge ca. 12,5 cm, Klingenbreite ca. ca. 5,5 - ca. 7 cm Diese Schmetterlingsmesser werden paarweise geliefert und sind aus schwerem und stabilen Kunststoff hergestellt mit einem Gewicht von ca. 300 g, also je Messer ca. 150 g.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Demowaffe, die nicht zum praktischen Üben (Parieren, Kampf Klinge gegen K...
 
Fujimae Fujimae SD-H93 Ausbildungs-Pistole
Gewicht ca. 350 g - aus thermoplastischen Gummi - in neon-gelb und schwarz - zur Selbstverteidigung geeignet FUJIMAE SD-H93 Trainingspistole, inspiriert vom beliebten HK-USP-Schusswaffenmodell der Polizei, für eine sichere und realistische Praxis bei der Handhabung, Aufbewahrung und Entwaffnung von Waffen.

- Mit einem robusten und massiven Design aus thermoplastischem Gummi (TPR) und einem realisti...
 
Budoten Ji Pang - Handstock aus Rattan
Länge ca. 90 cm, Durchmesser ca. 2,8 cm Der ca. 350 g schwere Stock ist deal zum Trainieren von Handstock / Krückstock - Techniken geeignet.
 
John Lee Griff für John-Lee-Katana
Länge ca. 30 cm, Wicklung aus schwarzer Baumwolle. Komplett mit Fuchi, Menuki, Kashira und Wicklung. Mit echter Rochenhaut unterlegt.

Hergestellt in China. Oberstes Breitenmaß: ca. 6 mm, Gesamthöhenmaß: ca. 25,5 mm, Höhenmaß bis Konusbeginn: ca 15 mm.
 
BlackField Tactical Pen
Gesamtlänge 147 mm Stabile Gehäuse aus Flugzeug-Aluminium, voll zerlegbar sowie mit einer auswechselbaren Mine versehen.
Das Endstück kann in Notfall als Glasbrecher eingesetzt werden.
Mit abnehmbarer Kappe.

Hergestellt in China.