Fluggastrechte beim Streik der Flugbegleiter?

Nachdem sich die Lufthansa mit der Gewerkschaft der Flugbegleiter auf Schlichtungsverhandlungen geeinigt hat, herrscht seit dem 08.09.2012 wieder die Friedenspflicht. Allerdings traf der Arbeitskampf mit der größten europäischen Luftfahrtgesellschaft ca. 100.000 Reisende, deren Flüge annulliert wurden oder die erhebliche Verzögerungen in Kauf nehmen mussten. Diese Betroffenen werden sich nun danach fragen, ob sie für die Unannehmlichkeiten des Arbeitskampfes einen Ausgleich von der Lufthansa beanspruchen können.

Zum Schutz von Fluggästen stärkte die Europäische Union deren Rechte und regelte diese für die gesamte Europäische Union einheitlich in der VO (EG) Nr. 261/2004. Diese Verordnung sieht finanzielle Ausgleichszahlungen in Fällen der Nichtbeförderung oder Annullierung von Flügen vor. Die Rechtsprechung erweiterte dies inzwischen auf Fälle, in denen es zu einer erheblichen Verspätung gekommen ist und billigt auch solchen Fluggästen, die mehr als drei Stunden später ihr Ziel erreichen, finanziellen Ausgleich zu.
Allerdings gelten die Fluggastrechte nicht ausnahmslos. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004).
Neben technischen Defekten und sehr schlechten Wetterbedingungen ist im aktuellen Kontext die Frage zu stellen, ob auch ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand beinhaltet, der eine Ausnahme von den verbraucherschützenden Fluggastrechten erlaubt. Die Frage wurde in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Streikaufruf der Vereinigung Cockpit bislang kontrovers beurteilt. Nachdem die Amtsgerichte Köln und Frankfurt am Main dies verneinten, entschieden die Berufungsgerichte, nämlich das Landgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main diametral: Während man in Köln die Ansicht des Amtsgerichts teilte, sah man dies in Frankfurt anders.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden. Danach sei der Streik ein außergewöhnlicher Umstand, so dass die streikbetroffenen Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere schulden. Ob es sich dabei um das letzte Wort handelt, ist noch nicht bekannt. Möglicherweise wird das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof zu dieser Frage noch Stellung beziehen.
Rechtsanwalt Frank Feser
Dellbrücker Mauspfad 319
51069 Köln
Telefon: 0221 800 38 50
Telefax: 0221 800 38 60
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.09.2012
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