Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Fluggästen bei Verspätungen

airplane landingDer Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.09.2014 (Aktenzeichen: C-452/13) die Rechte von Fluggästen gestärkt und den Zeitpunkt der Landung eines Flugzeugs konkretisiert, anhand dessen sich eine mögliche Forderung des Fluggasts wegen einer Flugverspätung bestimmt.

Hintergrund der Entscheidung sind die die Rechte von Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wonach sie im Falle einer Annullierung oder einer Verspätung von mindestens drei Stunden einen Anspruch auf eine sog. Ausgleichszahlung haben, die in Abhängigkeit von der Flugstrecke zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt.
Bisher bestand in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, wann ein Flugzeug als gelandet anzusehen ist, um den Umfang einer Verspätung zu bemessen, wenn diese „rund“ drei Stunden betragen hat. Auf Vorlage des Landesgerichts Salzburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß als Ankunftszeit der Zeitpunkt anzusehen ist, zu dem sich die Türen am Flugzeug öffnen. Die Fluggesellschaften hatten versucht, den Zeitpunkt der Landung danach zu bestimmen, wann die Räder aufsetzen („Touch-Down“) oder zumindest das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat. Dem hat der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben und im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit den Zeitpunkt so spät wie möglich mit dem Öffnen der Türen bestimmt, wodurch mehr Flüge als mit über drei Stunden verspätet gelten.
Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der zahlreiche Fluggäste gegen Fluggesellschaften vertritt, erklärt zu dem Urteil: „Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Fluggäste mit dem Urteil nochmals gestärkt. Gerade bei den häufigen Verspätungen von ungefähr drei Stunden haben Fluggäste Klagen gegen die Fluggesellschaften gescheut, da nicht sicher war, ob die entscheidende Schwelle von drei Stunden überschritten war. Diese Unsicherheit hat der Europäische Gerichtshof den Fluggästen genommen. Die Dauer der Verspätung läßt sich jetzt auch in Grenzfällen genau bestimmen, so daß Fluggästen der Weg freisteht, ihre berechtigten Ansprüche gegen die Fluggesellschaften durchzusetzen.“
Kontakt:
Henning Stoffregen
DIEKMANN Rechtsanwälte
Feldbrunnenstraße 57
20148 Hamburg
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.10.2014
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Kategorien: Recht, Urteile
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