Ausgleichansprüche gemäß Fluggastverordnung Nr.261-2004 der EG wegen Flugverspätung

Der BGH hat die Rechte von Fluggästen mit seiner Entscheidung vom 18.02.2010 entschieden gestärkt.
In diesem Zusammenhang wurden jeweils die Luftverkehrsunternehmen insgesamt in fünf ähnlich gelagerten Fällen zu Ausgleichzahlungen nach der Fluggastrechtsverordnung Nr. 261-2004 der EG wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.
Ursprung des einen Rechtsstreites war ein Hin-und Rückflug den die Kläger von Frankfurt in die USA buchten.
Beim Hinflug gab es keine Probleme. Der Rückflug verschob sich wegen „technischer Defekte“ des Flugzeuges und konnte so erst am nächsten Tag erfolgen. Die Kläger erreichten Ihr Ziel erst mit einer Verspätung von ca. 25 Stunden.
Aufgrund dieser Verspätung reichten die Kläger gegen die Fluggesellschaft Klage auf Zahlung einer Ausgleichszahlung von 600,– € pro Person ein.

Gemäß der Fluggastrechtsverordnung Nr. 261-2004 der EG ist für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges dieser Betrag vorgesehen.

Die Fluggesellschaft(en) begründete Ihr Ablehnung eine Ausgleichszahlung damit, dass es sich in dem vorliegenden Fall nur um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage zurückgewiesen und sich dabei die Begründung der Fluggesellschaft(en) zu Eigen gemacht.

Vom Berufungsgericht wurde die Revision zugelassen.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hatte der BGH zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu unter anderem entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechtsverordnung Nr. 261-2004 der EG dahin gehend auszulegen sind, dass: “ die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden ..“ und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Nach der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften argumentierte die Beklagte, dass dieser in seinem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten hätte, sich in Widerspruch zu den höherrangigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) befinde und es notwendig sei vor einer abschließenden Entscheidung des BGH den Rechtsstreit nochmals dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

Dazu sah der BGH aber keine Veranlassung, da das Urteil jedenfalls keine für den Streitfall erheblichen neuen Auslegungsfragen aufwerfe, die der BGH nicht ohne erneute Vorlage der Sache beantworten könne. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung orientierten Auslegung bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.

Weiter habe die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, die sie von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung hätten befreien können, somit war die Angelegenheit entscheidungsreif und ein Urteil zugunsten der Kläger konnte ergehen.

BGH Urteil vom 18. Februar 2010 AZ: ZR 95/06
AG Rüsselsheim Urteil vom 17. März 2006 AZ: 3 C 109/06
LG Darmstadt Urteil vom 12. Juli 2006 AZ: 21 S 82/06

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Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.08.2010
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