EuGH erlaubt Handel mit gebrauchter Software – Hersteller dürfen dies jedoch weiterhin verhindern

Bislang durften Softwarelizenzen dann gebraucht verkauft werden, wenn die dazugehörige Software als CD oder DVD vorlag. Ob dies auch für Softwarelizenzen galt, wenn die Software online bezogen wurde, war strittig. Am 03.07.2012 verkündete der EuGH die Aufhebung der Trennung zwischen onlinebezogener und auf CD/DVD bezogener Software. Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen nun generell verkauft werden, auch wenn die dazugehörige Software aus dem Internet heruntergeladen wurde. „Die Entscheidung schafft zwar endlich Rechtssicherheit“, so Rechtsanwalt Erik Wachter, Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kieler Kanzlei SDP STRUNK DIRKS + PARTNER. „Die praktischen Auswirkungen des Urteils dürften jedoch zu vernachlässigen sein“, findet der IT-Anwalt.
Softwarelizenzen können vielfach jetzt trotzdem nicht gebraucht verkauft werden
„Auch wenn der Gerichtshof ein klares Signal für den Handel mit gebrauchter Software gesetzt hat: Einen Aufschwung im Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen erwarten wir nicht“, meint der Kieler Anwalt.
Von dem Urteil betroffen ist zwar generell sämtliche onlinebezogene Software, auch die beliebten milliardenfach vertriebenen Apps für Smartphones.
„Wer allerdings hofft, seine alten Programme jetzt endlich verkaufen zu können wird enttäuscht sein“, so der Experte. „Der Gerichtshof hat den Softwareherstellern nicht auferlegt, einen Gebrauchthandel technisch zu ermöglichen oder gar zu unterstützen“, so der Kieler Jurist. „Nach wie vor können Hersteller technische Schutzmaßnahmen sowie Einschränkungen einsetzen und damit den freien Handel mit ihren gebrauchten Softwarelizenzen faktisch unmöglich machen. Mit dem Urteil hat also niemand etwas gewonnen. Es wurde lediglich erlaubt, was Softwarehersteller selbst verhindern können. Und die werden den Gebrauchthandel mit Ihrer Software nicht unterstützen“, befürchtet der Anwalt.
Quelle: openPR
RA Erik Wachter
SDP STRUNK DIRKS + PARTNER Rechtsanwälte Am Kiel-Kanal 1, 24106 Kiel
0431-530 13 207

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 5.09.2012
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Kategorien: Recht, Urteile
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