Einhandmesser – legal illegal ganz egal?

Gesetzesänderung: Messer im Waffenrecht – Seit 2009 ist es verboten, Klapp-Taschenmesser mit einer einhändig feststellbaren Klinge in der Handtasche oder Hosentasche herumzutragen, wenn es keinen besonderen Grund zur Benutzung gibt. Auch alle Messer, deren Klingen länger als 12 cm sind dürfen wir nicht mehr offen dabei haben. Kaufen wir im Laden etwa ein Brotmesser, was noch erlaubt ist, müssen wir es in einem mit einem Schloss verschlossenen Koffer nach Hause tragen.

Mit der Verschärfung des Waffengesetzes verbietet der neue, extra eingeführte § 42a ausdrücklich das Führen von Messer, die nur auf Grund ihrer technisch hervorragenden Konstruktion mit einer Hand zu öffnen sind.
Einhandmesser als qualitativ hochwertige Alltagswerkzeuge haben genau den Vorteil, dass sie mit einer Hand langsam zu öffnen sind. Sie haben keinen Federmechanismus, der sie aufspringen lässt.
Heute werden alle guten Klapp-, Sammler- und Designermesser als Einhandmesser konstruiert, die man aber nicht mehr jederzeit führen darf.
Die Messer sind nicht böse. Vielmehr begehen böse Menschen ungeachtet der Gesetzesvorschriften mit allen erlaubten und illegalen Gegenständen seit Jahrhunderten die gleichen Straftaten, bis hin zu Mord und Totschlag. Gauner scheren sich nicht um Gesetze, unbescholtene Bürger werden aber gegängelt und ständig als potentielle Verbrecher hingestellt.
Das Waffengesetz soll geändert werden.
„Es geht im Gesetz nicht um das „Tragen“, sondern das „Führen“ der angesprochenen Messer. Das ist ein großer Unterschied.“

Dennoch ist zu diesem Punkt anzumerken, dass vielen Polizisten der Unterschied zwischen Führen und Tragen nicht hinreichend bekannt zu sein scheint und darüber hinaus viele Bürger gerade deshalb unnötigerweise mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
„Es wird niemand durch ein Gesetz kriminalisiert oder gegängelt. Gesetze sollen dem Wohl aller Bürger dienen, nicht nur dem Wohl der Messersammler.“
Ein Messer ist und bleibt nun einmal in erster Linie ein Werkzeug. Bei den sog. Tactical Knives / Einsatzmessern sind die Grenzen allerdings fließend, da sie zu einem großen Teil zum Einsatz als Werkzeug einerseits, als Waffe (Kampfmesser) andererseits konzipiert wurden.
Gerade in Bezug auf jene Messer (viele Einhandmesser fallen darunter) geraten die zahlreichen berechtigten Träger unnötigerweise mit dem Gesetz in Konflikt.
„6. Bisher gibt es keine Studien, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Gesetzesänderung belegen. Die Aussage, der §42a würde nicht zu mehr Sicherheit fürhren, ist daher reine Spekulation.“
Das mag sein – umgekehrt ist ebenso ungeklärt inwieweit der § 42a zu mehr Sicherheit führt. Zu mehr (Rechts)Unsicherheit auf jeden Fall. Es kann und darf nicht Sinn eines Gesetzes sein, unbescholtene Bürgern das Leben schwerer zu machen. Gesetze sollen das Zusammenleben regeln. Wenn aber der Regeln zu viele sind, verkehrt sich der Sinn der Regeln ins Gegenteil.
Dass in bestimmten Bereichen mehr Sicherheit erforderlich ist und präventiv vorgegangen werden muss steht außer Frage. Doch warum wird dann ein Gesetz mit heißer Nadel gestrickt, dass eben nicht die bestimmten Bereiche genau definiert, sondern derart allgemein gehalten ist, dass Polizisten, Waffenbehörden, ja selbst Richter und Anwälte Schwierigkeiten haben den genauen Gesetzeszweck noch hinter dem Paragraphen zu erkennen?
Bei der Anwendung eines Gesetzes ist nicht mehr die gute Absicht maßgeblich, sondern ausschließlich die Buchstaben des Gesetzes. Natürlich wollte der Gesetzgeber nur Gutes. Aber gut gedacht ist eben nicht immer auch gut gemacht. – So wie hier.
„In vielen anderen Ländern in Europa sind die Gesetze im Bezug auf Messer deutlich restriktiver. Das deutsche WaffenG gehört europaweit noch zu den moderateren Gesetzen.“
Ich denke da nur einmal an Tschechien oder Polen – wo all die bei uns verbotenen Waffen frei verkäuflich sind. Shuriken, Butterfly-Messer. Erst unlängst wurden in Deutschland sogar die Soft-Nunchakus (Nunchakus sind bekannt aus den Bruce-Lee-Filmen) verboten. Nunchakus sind interessanterweise nicht wegen ihrer in der Tat äußerst gefährlichen Schlagwirkung verboten, sondern als „Würgewaffe“ eingestuft und verboten worden. Hier zeigt sich, wie auch am Beispiel der aktuellen Messerdiskussion, dass der Gesetzgeber sich offenbar von den Falschen beraten lässt und in Bezug auf die Waffe selbst zu wenig Sachkenntnis vorhanden ist. Ebenso sind viele weitere Kampfsport-Waffen in Deutschland verboten, obwohl diese in anderen Ländern als Werkzeug (so wie bei uns das Brotmesser) eingestuft sind.
Das Hauptproblem der „Modernisierung des Waffengesetz“ ist, dass nicht die Ursache bekämpft wird, sondern die Wirkung. Es ist nicht das Messer, das Böses tut, es ist dessen Träger. Es sollte doch möglich sein, dem Träger ein Messer dann abzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass dieser Böses im Schilde führt. „Gefahr im Verzug“ ist doch immer ein gern geführter Begriff und ausschließlich an diesem sollte sich die Auslegung orientieren. Bei Gefahr im Verzug durfte der Polizist schon immer tätig werden, ohne dass es eines § 42a WaffG bedurft hätte.
Ich bin dafür, dass dieser unselige § 42a WaffG gestrichen und darüber hinaus auch die Liste der verbotenen Gegenstände / Waffen auf ihre Sinnhaftigkeit gründlichst untersucht wird.
Beteiligen auch Sie sich an der Diskussion auf der Seite der Bundeskanzerlerin.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.04.2012
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