Scheinselbständigkeit: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Risiko- und Prozessmanagement schon!

Ein altes Problem macht derzeit wieder im hohem Maße von sich Reden: Die Scheinselbständigkeit. Die Beschäftigung von Scheinselbständigen ist Schwarzarbeit. Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne seinen steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen, bei Scheinselbstständigkeit oder wenn jemand Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Hartz IV bezieht und eine Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen.

Schwarzarbeit ist handfeste Wirtschaftskriminalität und wird daher stark verfolgt und hart bestraft. „Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zunehmend verschärft“, warnt der Hamburger Steueranwalt Nils Obenhaus, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Dazu erklärt er: „Der Gesetzgeber hat die Zollbehörden in diesem Zusammenhang mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Der Zoll führt flächendeckende Kontrollen unter der Bezeichnung ‚Finanzkontrolle Schwarzarbeit’ durch.“ Der Schwerpunkt der behördlichen Kontrollen liegt in Bereichen, in denen verstärkt Schwarzarbeit vermutet wird, so etwa im Baugewerbe, in der Hotel- und Gaststättenbranche und im Bereich Event & Promotion, im Dienstleistungsgewerbe (etwa Friseure, Gebäudereinigung) und in der Transport- und Logistikbranche. Kontrolliert werden aber auch andere Branchen.
„In einigen Branchen zeigt sich ein nicht vorhandenes Problembewusstsein für Scheinselbständigkeit“, erklärt Steueranwalt Obenhaus, „dort heißt es, das macht doch jeder in der Branche so.“ Nach den Beobachtungen von Steueranwalt Obenhaus und seinem Kollegen Dr. Brügge von der renommierten Hamburger Fachanwaltskanzlei Münchow Commandeur + Partner betrifft dies in erster Linie Branchen, die eine Vielzahl kleiner Aufträge durch stets wechselnde Personen abarbeiten lassen.
Die systematische Auftragsdurchführung mit Scheinselbständigen bedroht die Existenz sowohl des Unternehmens als auch seiner Geschäftsführer. Zunächst ist das Unternehmen bei Aufdeckung massiven Nachforderungen an Sozialversicherung und Lohnsteuer für mehrere Jahre ausgesetzt, was regelmäßig die Liquidität überfordert. Die öffentlichen Kassen nehmen dann auch die Geschäftsführer in Haftung. „Die Haftungsabschirmung einer GmbH hilft dann nicht“, wie Steueranwalt Obenhaus betont. Daneben ist jeder Geschäftsführer der Strafbarkeit vor allem wegen Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung ausgesetzt, was mit Geld- und Freiheitstrafe bewährt ist. Hier gilt sprichwörtlich, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt.
„Schutz genießen das Unternehmen und die Geschäftsführer nur dann, wenn sie sich dem Problem aktiv stellen und eine Systematik für die Auftragsprozesse implementieren“, so Steueranwalt Obenhaus. Dabei sind Prozesse für die Auftragsvergabe und –durchführung einzurichten, die eine zuverlässige Beurteilung des Status der Auftragsnehmer sichern. Bei dieser Prozessimplementierung und –optimierung sollten sich die Unternehmen durch fachkundige Rechtsanwälte beraten lassen.
OBENHAUS Rechtsanwalt Steuerberater
in Kooperation mit Münchow Commandeur + Partner Rechtsanwälte Fachanwälte
Neuer Wall 2-6
20354 Hamburg
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.12.2012
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