Scheinselbständigkeit? Das kann teuer werden!

Cordula N. arbeitete früher als Grafikerin in einem Werbeunternehmen und pausierte dann einige Jahre, um ihre beiden Kinder groß zu ziehen. Nach acht Jahren möchte sie gern wieder arbeiten und fragt bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber an, ob bei ihm Bedarf besteht. Die alte Stelle ist natürlich längst besetzt, aber der Arbeitgeber bietet Frau N. eine Beschäftigung auf freiberuflicher Basis an, die sie sehr gern annimmt. Nach kurzer Zeit ist sie wieder voll eingearbeitet in ihrem Job und arbeitet fast Vollzeit für ihren alten Arbeitgeber. Andere Kunden betreut sie nicht. Ist Frau N. jetzt scheinselbständig und muss sie eine Kontrolle fürchten?

Nicht nur in der Werbung, sondern auch in Redaktionen, im IT-Bereich und in anderen Branchen stellt sich für viele Einzelunternehmer die Frage, ob sie als freiberufliche Mitarbeiter bzw. Selbständige oder als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer einzustufen sind. „Die Klärung dieser Frage hat erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen, denn Scheinselbständigkeit ist kein Kavaliersdelikt“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, der sich unter anderem auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert hat. Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt regelmäßige Kontrollen zur Aufdeckung der Scheinselbständigkeit durch. Im Jahr 2010 wurden rund 15.200 Fälle geprüft, dabei wurde bei gut einem Drittel der Arbeitsverhältnisse eine abhängige Beschäftigung festgestellt.
Wer Zweifel hat, welches Arbeitsverhältnis vorliegt, sollte sich unbedingt kompetent beraten lassen, etwa durch einen spezialisierten Anwalt. „Ein Fachmann kann den Einzelfall prüfen und über die Konsequenzen aufklären“, weiß Dr. Klaus Höchstetter. „Sollte festgestellt werden, dass in der Tat keine Selbständigkeit vorliegt, sondern ein Arbeitnehmer-Verhältnis, muss der Auftraggeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend, Rentenversicherungsbeiträge sogar für bis zu 30 Jahre nachzahlen. Gleiches gilt für die Nachzahlung der Lohnsteuer, für die der Auftraggeber haftet.“ Diese Beiträge für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können sich auf erhebliche Summen belaufen und Firmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen. Es gibt Beispiele, in denen Unternehmen Beträge im sechsstelligen Bereich nachzahlen mussten, weil sie über lange Zeit Scheinselbständige beschäftigt hatten. „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet hat, muss außerdem mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen“, so Höchstetter.
Das Problem ist, dass es im Einzelfall für die Beteiligten schwierig sein kann zu entscheiden, ob eine Selbständigkeit oder ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Grundsätzlich spricht für eine Scheinselbständigkeit, wenn eine Person als selbständiger Unternehmer auftritt, die Art der Tätigkeit aber eigentlich der eines abhängig Beschäftigten, das heißt eines Arbeitnehmers, entspricht. Indizien dafür können sein: die ausschließliche oder fast ausschließliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (fünf Sechstel der Einnahmen), kein eigenständiges unternehmerisches Auftreten nach außen (keine Werbung, keine Buchführung), weisungsgebundenes Arbeiten, fester Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten. Wenn diese Indizien vorliegen, handelt es sich bei der Tätigkeit wahrscheinlich um eine Scheinselbständigkeit. Dann ist die beschäftigte Person sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig – auch, wenn im Vertragsverhältnis von freier Mitarbeit oder Selbständigkeit die Rede ist.
„Eine generelle Prüfung zu verschiedenen Berufsbildern ist nicht ausreichend, sondern in jedem Einzelfall ist eine konkrete Prüfung notwendig“, weiß Dr. Höchstetter. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber, die für Klarheit sorgen wollen, können das sogenannte Statusfeststellungsverfahren nutzen, das der Gesetzgeber zu diesem Zweck eingeführt hat und das von der Deutschen Rentenversicherung (Bund) durchgeführt wird. Das Ergebnis des Verfahrens ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen.
Da die Einordnung als Selbständiger oder als Arbeitnehmer mit deutlichen rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Auswirkungen verbunden ist, sollte man vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens unbedingt durch einen spezialisierten Anwalt klären lassen, welches Arbeitsverhältnis vorliegt und was das für den Auftraggeber und den Beschäftigten bedeutet. Nur ein erfahrener Anwalt kann im Einzelfall konkret beraten und helfen, strafrechtliche Weiterungen zu vermeiden.
Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L.-HSG
Höchstetter & Kollegen
Bavariaring 38
80336 München
Telefon +49 (0)89 74 63 09 0
www.hoechstetter.de
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 15.02.2012
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