OLG Frankfurt: Private Krankenversicherung darf nicht gekündigt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2011 (7 U 60/11) über die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.02.2011 (2/23 O 6/11) hervorgehoben, dass Private Krankenversicherungsverträge aufgrund der Regelung des § 206 VVG durch den Versicherer generell nicht gekündigt werden können.

Mit dieser Ansicht stellt es sich gegen andere Oberlandesgerichte, die in der Vergangenheit zumindest die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht für grundsätzlich unzulässig gehalten haben.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war eine außerordentliche Kündigung eines Privaten Krankenversicherungsvertrages (PKV) durch den Versicherer. Dagegen hatte sich die Versicherungsnehmerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer, zur Wehr gesetzt und in der ersten Instanz erfolglich die Fortsetzung des Versicherungsvertrages im Wege der Einstweiligen Verfügung erreicht. Die Berufung des Versicherers dagegen hatte keinen Erfolg.

Das OLG hat seine Ansicht wie folgt begründet:

Der Wortlaut des § 206 VVG umfasse jede Kündigung, somit auch die außerordentliche Kündigung. § 206 VVG sei eine dem § 314 BGB vorgehende speziellere Regelung. Aus dem Wortlaut des § 206 VVG ergebe sich der gesetzgeberische Wille jede Kündigung zu verbieten. Denn während in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nur allgemein von einer Kündigung gesprochen werde, sei die in § 206 Abs. 1 Satz 2 VVG getroffene Regelung ausdrücklich auf die ordentliche Kündigung bezogen. Der Gesetzgeber war sich somit der unterschiedlichen Kündigungsarten (ordentlich/außerordentlich) bewusst und hat trotzdem in § 206 VVG Abs. 1 Satz 1 die Kündigung ohne jede Einschränkung ausgeschlossen.

Zudem sei nur die Annahme eines vollständigen Kündigungsausschlusses sei mit dem gesetzgeberischen Zweck, jede Person in den Schutz einer Krankenversicherung zu führen, vereinbar. Insoweit handele es sich um eine zulässige Beschränkung der Kontrahierungsfreiheit, die der Gesetzgeber in § 193 Abs. 3 VVG ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe. Der Gesetzgeber habe davon nur ganz wenige, genau definierte Ausnahmen zu gelassen (vgl. §§ 19, 22 VVG).

In Übrigen sei der Versicherer hinreichend dadurch geschützt, dass er vor der Leistungserbringung die erbrachten Leistungen auf ihre medizinische Notwendigkeit überprüfen könne.

Das OLG folgte damit der Rechtsansicht der Versicherungsnehmerin. Das Krankenversicherungsunternehmen nahm daraufhin die Berufung gegen die Einstweilige Verfügung zurück. Endgültige Rechtssicherheit wird deshalb erst eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bringen. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer
Hochstraße 17
60313 Frankfurt

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.10.2011
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