Von der weiterführenden Schule abgelehnt? Jetzt handeln und Schulbescheid überprüfen lassen

Ablehnungen von Gymnasium oder Gesamtschule oft rechtsfehlerhaft. – Mit rechtzeitigem Widerspruch Platz an weiterführender Schule sichern. – Lese- und Rechtschreibschwäche ist kein zulässiger Ablehnungsgrund.
Wenn die weiterführenden Schulen derzeit bundesweit an Tausende von Grundschülern die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide verschicken, platzt für viele Viertklässler und ihre Eltern der Traum vom Gymnasium oder von einem Platz auf der Gesamtschule. Was Viele nicht wissen: Die Chancen sind groß, erfolgreich gegen den ablehnenden Bescheid der weiterführenden Schule vorzugehen, denn die Ablehnungsentscheidung der Schule kann fehlerhaft sein.

Rechtsanwalt und Schulrechtsexperte Dr. Christian Birnbaum: „Aus Erfahrung wissen wir, dass rund die Hälfte aller Ablehnungsbescheide Fehler enthalten. Es lohnt sich, dagegen Widerspruch einzulegen, um sich auf diese Weise einen Platz an der weiterführenden Schule zu sichern.“
Damit der Widerspruch Erfolg hat, müssen die Eltern ihn für ihre Kinder rechtzeitig bei bei der Schule einlegen einlegen und begründen, warum die Ablehnung fehlerhaft und daher rechtswidrig ist. Gleichzeitig können sie beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.
Die Ablehnung wäre beispielsweise fehlerhaft, wenn die Schule
– behauptet, die vorhandenen Plätze seien alle vergeben, obwohl nicht die maximale Anzahl von Schülern pro Klasse aufgenommen wurde.
– keine Begründung liefert. Die Schule muss darlegen, warum das Kind den Platz nicht erhält.
– sachfremde Erwägungen berücksichtigt (z. B. die Konfession oder die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen).
– einen Härtefall nicht anerkennt (z. B. die berufliche Notwendigkeit der Eltern, einen Ganztagsplatz in Anspruch nehmen zu können).
Dagegen darf eine Schule einen Schüler ablehnen,
– wenn die Kapazitäten ausgeschöpft sind und die Schule ihre Auswahl nach zulässigen Kriterien getroffen hat: ausgewogenes Verhältnis von Mädchen/Jungen oder deutschen/ausländischen Schülern, Leistungsheterogenität, Schulwege oder Losverfahren.
In Nordrhein-Westfalen darf im Übrigen die Auswahlentscheidung nicht von der Schulformempfehlung abhängig gemacht werden. Wenn an der Gesamtschule für die Aufnahmeentscheidung Leistungsgruppen gebildet wurden, darf innerhalb der Leistungsgruppen nicht wiederum nach den Zeugnisnoten entschieden werden.
Den Widerspruch einlegen oder eine Eilentscheidung beantragen, können Eltern sowohl alleine als auch mithilfe eines Anwalts. Der Vorteil eines eigenen Schreibens: Man zerbricht nicht so viel Porzellan. Der Vorteil eines Anwaltsschreiben: Er verleiht der Forderung der Eltern mehr Nachdruck.
Der Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden, d. h. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsschreibens. Zu hoffen, mit etwas Glück über die Nachrückerliste auf die Traumschule zu kommen, sei riskant, warnt Rechtsanwalt Birnbaum, denn dann laufe die Zeit für den fristgerechten Widerspruch davon. Sollte der Widerspruch nichts helfen, könnten die Schüler immer noch Klage erheben. Rechtsanwalt Birnbaum: „Glück haben ist gut, aber man kann dem Glück auch nachhelfen.“
Weitere Informationen finden Sie unter www.birnbaum.de.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.03.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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