Unfall auf dem Radweg – wer haftet?
Der 14-jährige Dennis befuhr mit seinem Mountainbike im innerstädtischen Bereich einen Radweg. Plötzlich betrat kurz vor ihm eine Rentnerin den Radweg. Dennis riß noch seinen Lenker zur rechten Seite, eine Kollision mit der Frau konnte er jedoch nicht mehr vermeiden.
Die Rentnerin wirft Dennis vor den Unfall verursacht zu haben, weil er den Radweg mit erhöhter Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h befahren habe.
Die angefahrene Rentnerin verlangt von Dennis Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt mindestens 20.000 EUR. Sie gibt an, durch den Unfall eine Lähmung erlitten zu haben, die dazu führe, dass sie den rechten Fuß nicht heben, strecken oder senken könne und sie sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen könne. Sie sei auf der rechten Seite vom Becken an wie gelähmt und leide unter enormen Schmerzen. Ein Ende dieses Zustandes sei nicht absehbar.
Dennis ist sich keiner Schuld bewußt. Er sei nicht zu schnell gefahren. Die Rentnerin habe nach seinen Angaben plötzlich und für ihn unvorhersehbar den Radweg betreten.
Dennis und seine Eltern fragen Rudi um Rat, denn Dennis befuhr mit seinem Fahrrad nicht den Fußweg, sondern den dafür vorgesehenen Radweg. Zwischen dem breiten Bürgersteig und dem Straßenbelag befindet sich ein Bordstein, an den sich eine gepflasterte Regenrinne anschließt. Erst danach beginnt die von Dennis mit dem Rad befahrene Fahrbahn des Radweges. Da Dennis den Unfall nicht verschuldet habe, müsse er auch nicht für den Schaden aufkommen, so ihre Auffassung.
Rudi fand heraus, dass das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken (OLG) am 29.11.2011 in einem ähnlichen Fall entschied, dass ein Fußgänger, der unter Missachtung des Verkehrs „blindlings“ die Fahrbahn betritt, bei einem Unfall grundsätzlich allein haftet. Der Blick «links-rechts-links» gehöre laut OLG Saarbrücken bereits im Vorschulalter zur elementaren Verkehrserziehung und gelte für jede Fahrbahn.
In jenem Fall befand das Gericht, dass die Frau gegen „elementare Sorgfaltsanforderungen“ verstoßen habe. Es sei daher unerheblich, ob den 14-Jährigen eine Mitschuld treffe, denn das Kind habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein Erwachsener verkehrsgerecht verhalte.
Rudi riet Dennis und seinen Eltern sich auf vorgenanntes Urteil des OLG Saarbrücken zu berufen. Letztendlich wird es jedoch auf die Beweisaufnahme und auf die Beweiswürdigung durch das Gericht ankommen, denn jeder Fall kann anders gelagert sein.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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