Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten beim Gewerbeertrag – verfassungswidrig
Die Verärgerung der Gewerbetreibende über die neu geregelte Hinzurechnung ab 2008 beim Gewerbeertrag ist groß.
Die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Partner erläutern: „Ab 2008 hat sich die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer erheblich geändert. Für die Berechnung der Hinzurechnung werden nicht nur langfristigen Darlehenszinsen sondern die gesamte Finanzierungsaufwendungen herangezogen.“ Erfasst werden außerdem 20 % der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Desweiteren ist ab 2008 neu, die Hinzurechnung für „in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter“. Hinzugerechnet werden 65 % der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, so die Steuerberater Lahr.
Der Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung oder die Versteuerung beim Empfänger der Miet- und Pachtzinsen sowie den Leasingraten bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist unbeachtlich.
„Diese gesamten Beträge und weitere Punkte wie Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters und 25% der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten werden seit 2008 addiert und nach Abzug von einem gemeinsamen Freibetrag von 100.000,- EUR mit 25% dem Gewinn für zur Berechnung des Gewerbeertrags hinzugerechnet“, erklären die Steuerberater Lahr.
In den meisten Fällen werden die Zinsen und Mieten etc. an ein inländisches Unternehmen gezahlt und unterliegen damit bereits dort der Gewerbesteuer. Werden die Beträge dann nochmals beim Zahlenden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, liegt insoweit eine Doppelbesteuerung vor.
Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 29.02.2012 AZ: 1 K 138/10) hält die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten verfassungswidrig und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Corinna Braun von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, dass Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts einzulegen ist, wenn eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 100.000,- Euro erfolgte.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile