„Übel, übel“, sprach der Dübel, eh’ er in der Wand verschwand

Bei dem Thema „Dübellöcher“ wird immer wieder die Frage aufgeworfen: Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Erlaubt ist ganz klar die Anbringung von notwenigen Ausstattungsgegenständen. Als da wären im Badezimmer Handtuchhalter, Spiegel, Toilettenpapierrollen, Lampen, Duschstangen, Haltegriffe, aber auch Halter für Zahnputzbecher oder Seifenschalen; in der Küche Gewürzregale, Hängeschränke, Küchenhandtuchhalter, Arbeitsplatten.

Auch wenn der Mieter angehalten ist, vorsichtig und möglichst in den Fliesenfugen zu bohren, so lässt sich letzteres zum Beispiel bei einer großen und schweren Arbeitsplatte nicht immer realisieren und ist auch nicht vertragswidrig. Hält der Vermieter in Küche und Bad bereits alle gängigen Installationen vor, macht sich der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn er darüber hinaus bohrt.

Strittig hingegen sind die Anzahl der Dübellöcher im Allgemeinen. Das Landgericht Hamburg befindet 32 Dübellöcher für ordnungsgemäß, das Landgericht Darmstadt bezeichnet elf als übermäßig und das Amtsgericht Kassel hält 14 noch für üblich. Die Grenzen zwischen Schadensersatz und Schönheitsreparatur sind also fließend. Eine vertragliche Regelung im Mietvertrag wäre hier hilfreich.

Ohne Frage haftet der Mieter bei fahrlässigem Bohren, etwa bei Zerstörung von Versorgungsleitungen.

Dübellöcher braucht der Mieter jedenfalls dann nicht zu beseitigen, wenn er nach dem Vertrag nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung verpflichtet ist. Ist er dies doch, so hat er die Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen. Dazu gehört auch die Entfernung der Dübeleinsätze aus den Wänden.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 28.11.2010
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Kategorien: Recht, Urteile
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