Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung in Stellenbeschreibung
Stellenausschreibungen müssen „altersneutral“ ausgeschrieben werden
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.08.2010, 8 AZR 530/09) entschieden.
Der Fall:
Ein im Jahr 1958 geborener Volljurist hat sich im Jahre 2007 auf eine von der beklagten Firma geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljurist/ Volljuristin“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,- € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt und Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben.
– Stellenausschreibung verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz –
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der ausgeschriebenen Stelle verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dann die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.
„Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Vorschrift verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird,“ erklärt der Arbeitsrechtler Tobias Ziegler die Entscheidungsgründe des Urteils. „Nach § 7 AGG sind Stellen u.a . „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.“
Wie beispielsweise in dem entschiedenen Fall ist die unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Altes nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger allerdings nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines ganzen Jahresgehalts nicht zu.
Fazit:
Arbeitgeber müssen nicht nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und bei deren Beendigung rechtliche Fallstricke beachten. Auch bereits im Vorfeld der Besetzung von offenen Stellen gilt es, sich juristisch abzusichern. Daher ist es stets zu empfehlen, sich frühzeitig den Rat eines im Arbeitsrecht erfahren Rechtsanwalts einzuholen.
Quelle: openPR
Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Jahrgang 1967, ist Rechtsanwalt seit 1997 und Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002. Im Jahr 2001 gründete er in Düsseldorf seine eigene Kanzlei.
Aufgrund der Spezialisierung im Arbeitsrecht vertritt die Kanzlei Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Hierzu gehören neben der Vertragsgestaltung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen auch die Vertretung bei Rechtsproblemen im laufenden Arbeitsalltag sowie die Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten über die Beendigung von Verträgen. Bei Letzterem bilden Kündigungsschutzklagen bzw. deren Vermeidung eine zentrale Rolle der anwaltlichen Tätigkeit.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 29.09.2010bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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