Arbeitsrecht: Verdachtskündigung/Kündigung wegen Naschens?
Immer wieder sind die auf den ersten Blick absurdesten Gründe für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in den Medien zu verfolgen. Aber tatsächlich: Das Bundesarbeitsgericht lässt durchaus bereits wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers die Kündigung zu sowie auch die Kündigung wegen des unerlaubten Verzehrs geringwertiger Dinge.
"Ganz entscheidend für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das zerstörte Vertrauen. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bei einem dringenden Verdacht nicht mehr zumutbar. Der Verdachtsgrad muss allerdings erheblich sein.", teilt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Tobias Ziegler aus Düsseldorf mit.
Aktuell ist zu lesen, dass ein Arbeitgeber wegen Verzehrs einer Frikadelle das Arbeitsverhältnis einer seit mehreren Jahren im Betrieb beschäftigten Sekretärin gekündigt hat.
Aber: "Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 bestätigt. Damals wurde in dem sogenannten "Bienenstich-Urteil" sogar die fristlose Kündigung für rechtmäßig angesehen. Eine Verkäuferin in einer Bäckerei hatte ein Stück Bienenstich aus der Auslage genommen und gegessen. Weil der Mitarbeiterin dieser Kuchen anvertraut war und sie im Prozess kein Unrechtsbewusstsein zeigte, wurde die fristlose Kündigung für wirksam angesehen.", erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler.
Diese bei Juristen nicht unumstrittene Rechtsprechung wurde jetzt auch in dem durch die Presse bekannt gewordenen Fall einer Kassiererin eines Supermarktes bestätigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass die Mitarbeiterin Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin. Danach wurde die Kündigungsschutzklage der Kassierin abgewiesen.
"Aber auch trotz dieser strengen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es häufig auf den jeweiligen Einzelfall an. Daher ist ein Arbeitgeber gut beraten, sich vor Ausspruch einer Verdachtskündigung oder einer Kündigung wegen geringwertiger Güter rechtlichen Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen. Der betroffene Angestellte wiederum sollte nach Erhalt einer entsprechenden Kündigung auch nicht frühzeitig resignieren, sondern die rechtlichen Möglichkeiten mit einem auf arbeitsrechtliche Verfahren spezialisierten Rechtsanwalt klären", rät der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Tobias Ziegler.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Tel.: 0211 / 69 07 62 – 20
Fax: 0211 / 69 07 62 – 23
Homepage: www.anwalt-ziegler.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.11.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile