Fachanwalt Arbeitsrecht Ziegler, Düsseldorf: Sommerhitze am Arbeitsplatz

Ob 2011 einen Jahrhundertsommer haben wird, ist noch nicht entschieden. Aber sicher ist, dass in vielen Büros die Temperaturen das erträgliche Maß in diesem Jahr bereits mehrfach überschritten haben. Das hat auch schon in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt.

So muß nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Urteil v. 28.2.2007, Az: 30 U 131/06, sowie auch bereits vom 18.10.1994, 7 U 132/93) der Vermieter von Gewerberäumen gewährleisten, dass die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperaturen von bis zu 32° C nicht höher als 26° C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.

„In einem der entschiedenen Fälle hatte ein Mann ein Ladenlokal gemietet und betrieb dort ein Reisebüro. Gegen den Vermieter machte er Ansprüche aufgrund einer angeblich mangelhaften Lüftungsanlage in dem Mietobjekt geltend. Infolge der Mängel der Anlage lägen die Temperaturen in seinem Ladenlokal jeweils 5-6° C über der Außentemperatur, was im Sommer zu Unzuträglichkeiten führe“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler den Sachverhalt.

Der Mieter verlangte daher vor Gericht von dem Vermieter Abhilfemassnahmen (u.a. Einbau einer Luftkühlung). Das OLG Hamm gab dem Mieter in der Berufungsinstanz Recht.

„Der Mieter habe einen Anspruch darauf, dass ihm die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragsdauer in diesem Zustand erhalten werde“, kommentiert Rechtsanwalt Ziegler das Urteil.

Dazu gehört u. a., dass die Räume so beschaffen sind, dass in ihnen Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Deshalb müsse auch den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) genügt werden.

„Einschlägig war hier § 6 Absatz 1 ArbStättVO. Danach muß in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Da dies nicht gegeben war, lag ein Mangel des Mietobjektes vor.

Arbeitnehmer haben das Recht, vom Arbeitgeber Maßnahmen zur Temperatursenkung oder anderweitige Abhilfe zu verlangen. Da der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist, Fenster gegen übermäßige direkte Sonneneinstrahlung abzuschirmen – sowohl im Sommer als auch im Winter – bieten sich hier schon einmal Jalousien oder Abblendfolien an.

In den Fällen, in denen schon die Außenlufttemperatur bei über +26 Grad Celsius liegt, nennt die Arbeitsstättenregel ASR in Punkt 4.4 zudem gestaffelt nach Temperaturstufen weitere Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen sollte bzw. ergreifen muss. Eine teure Klimaanlage lässt sich jedoch nicht einfordern. Hier kann der Arbeitgeber z.B. mittels Ventilatoren Linderung verschaffen.

„In absoluten Ausnahmefällen könnten Arbeitnehmer berechtigt sein, ihre Arbeitsleistung zurückzubehalten und die Arbeit einzustellen. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor den Temperaturen unternimmt und die Weiterarbeit unter diesen Umständen für die Arbeitnehmer ein konkretes Gesundheitsrisiko darstellt,“ informiert der Arbeitsrechtlicher Tobias Ziegler.

Um hier nichts falsch zu machen und als Ergebnis der Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder gar die Kündigung des Arbeitsvertrags zu riskieren, sollte zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Flurstr. 17
40235 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 69 07 62 – 20
Fax: 0211 / 69 07 62 – 23
Homepage: www.anwalt-ziegler.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 13.07.2011
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