Browsen, Streamen, Caching urheberrechtlich frei

Internet business concept 02Während wir im Fall „Redtube“ noch darauf hingewiesen hatten, dass eine höchstrichterliches Urteil zu begrüßen ist, hat der EuGH nun entschieden (EuGh v. 5. Juni 2014 – C-360/13), dass das reine „betrachten“ geschützter Werke im Internet, also ohne diese auszudrucken oder herunter zu laden, nicht gegen das Urheberrecht verstößt.
Begründet wurde dieses Urteil damit, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sei, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. Danach sind Vervielfältigungshandlungen erlaubt, wenn sie vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind.

Der vorübergehende Charakter rührt daher, dass die Bildschirmkopien gelöscht werden, sobald der Internetnutzer die aufgerufene Internetseite verlässt. Zum anderen werden die Cachekopien gewöhnlich automatisch nach einer gewissen Zeit, abhängig von der Kapazität sowie vom Volumen und der Häufigkeit der Internetnutzung des betreffenden Internetnutzers, durch andere Inhalte ersetzt.
Unbeachtlich ist demnach, dass der Nutzer theoretisch die Möglichkeit hat den Cache-Speicher “abzufangen” und so dauerhaft zu speichern. Was selbstverständlich für sich genommen eine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt.
Der EuGH betont in seinem Urteil, dass die Einschränkungen nicht dem technischen Fortschritt im Wege stehen dürften und insbesondere eine effiziente und damit benutzerfreundliche Nutzung des Browsers ermöglichen sollten.
Fraglich bleibt allerdings, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn die zwischengespeicherten Daten nicht unmittelbar, sondern erst nach dem Gesamtvorgang gelöscht werden. Diesbezüglich wird auf weitere Urteilen zu warten sein.
Rechtsanwalt Sascha Leyendecker
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner
Ulrichsplatz 12
86150 Augsburg
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 24.01.2016
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