Internetrecht: Bundesgerichtshof urteilt zur Providerhaftung

urteil021Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.11.2009, Az. BGH I ZR 166/07 entschieden, dass die Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften, wenn Internetnutzer widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Fotos von Kochrezepten auf ihre Internetseite hochladen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass in einer kostenfrei abrufbaren Rezeptsammlung mehrfach Fotos von einer ebenfalls kostenfrei abrufbaren Internetrezeptsammlung zu finden waren. Der BGH hat im Ergebnis entschieden, dass Betreiber von Internetplattformen nicht berechtigt sind, urheberrechtlich geschützte Fotos von anderen Internetplattformen für ihr eigenes Angebot zu verwenden. Das ausschließliche Recht auf öffentliche Zugänglichmachung liegt beim Inhaber der Urheberrechte.

Nach Auffassung des BGH ist die Rechtsverletzung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Fotos bereits zuvor allgemein abrufbar waren.

Die Haftung der Betreiber wird nach Auffassung des BGH auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Fall der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nach ,?,? 8-10 TMG nur eingeschränkt haften. Die Betreiber haben sich nämlich die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte, d.h. Rezepte und Bilder insbesondere durch ihre Kontrolle vor der Veröffentlichung zu eigen gemacht und müssen daher für diese Inhalte wie für eigene Inhalte einstehen. Aus Sicht des BGH handelt es sich nicht lediglich um eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Die Betreiber der Internetplattform tragen vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen.

Der BGH geht weiter davon aus, dass die Betreiber der Internetplattform nicht ausreichend geprüft haben, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. Nach Auffassung des BGH reicht der Hinweis der Betreiber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihrer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürfen, nicht aus zur Haftungsfreistellung.

Jan Morgenstern
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Speyer

MH Rechtsanwälte, Speyer (www.mh-kanzlei.de)

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.12.2009
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