Mutterschutzlohn und Wegerisiko – Kein Zahlungsanspruch bei ärztlichem Fahrverbot

Nach einer vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts haben schwangere Arbeitnehmerinnen dann keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie ohne gesundheitliche Gefährdung arbeiten könnten, der behandelnde Arzt jedoch aufgrund der Schwangerschaft die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz unterbunden hat (Hessisches LAG, Urteil vom 14.04.2008, Az.: 17 Sa 1855/07).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist der Arbeitgeber nur dann zur Zahlung sog. Mutterschutzlohns verpflichtet, wenn ein entsprechendes Beschäftigungsverbot besteht, weil bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist, ,? 11 Abs. 1 Satz 1, ,? 3 Abs. 1 MuSchG.

Da die gesetzliche Bestimmung jedoch ausschließlich die Tätigkeit am Arbeitplatz erfasse, nicht jedoch den Weg von bzw. zur Arbeit, trage der Arbeitgeber hierfür nicht das entsprechende Risiko. Vielmehr verbleibe das Wegerisiko der an sich arbeitsfähigen, da nicht von einem entsprechenden Beschäftigungsverbot erfassten Schwangeren, bei der Arbeitnehmerin, so die Landesarbeitsrichter. In diesem Umstand sei auch kein Verstoß gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen.

In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Als sie schwanger wurde, wies die Arbeitgeberin ihr einen Arbeitsplatz beim Bodenpersonal zu.

Da ihre Arbeit beim Bodenpersonal nicht mehr mit den flugspezifischen Risiken für Schwangere verbunden war, war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit trotz des Umstandes ihrer Schwangerschaft weiter ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit Ihres Kindes ausüben konnte. Die Arbeitnehmerin erschien dennoch nicht mehr zur Arbeit, da ihre behandelnden Ärzte ihr aufgrund der Schwangerschaft die tägliche rund einstündige Autofahrt im Berufsverkehr von ihrem Wohnort zum Arbeitsplatz untersagt hatten.

Die Arbeitnehmerin verlangte nunmehr von der Arbeitgeberin die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeiten des ärztlichen "Beschäftigungsverbots". Dabei vertrat sie die Auffassung, dass es gegen das geschlechtsspezifische Benachteiligungsverbot nach dem AGG verstoße, das Wegerisiko bei Beschäftigungsverboten der Schwangeren aufzuerlegen. Mit ihrem Klagbegehren unterlag die Arbeitnehmerin in erster Instanz (ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.10.2007, Az.: 22 Ca 1490/07) und zweiter Instanz.

Nach Ansicht der Landesarbeitsrichter können schwangere Arbeitnehmerinnen nur dann die Zahlung von sog. Mutterschutzlohn (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, ,? 11 Abs. 1 MuSchG) verlangen, wenn durch die Fortdauer der Beschäftigung oder Übertragung einer Ersatztätigkeit die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden. Gehe die Gesundheitsgefahr dagegen nicht von der zu verrichtenden Tätigkeit aus, sondern von dem zur Arbeitsstätte zurückzulegenden Weg, so schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn.

Sei die Gefährdung hingegen durch den Weg von und zur Arbeit begründet und bestünden gegen die Verrichtung der Tätigkeit bzw. einer Ersatztätigkeit keine medizinischen Bedenken, schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn. Dabei bezogen sich die Richter auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1970, wonach ein ärztliches Verbot, welches sich lediglich auf die Zurücklegung des Arbeitswegs bezieht, kein Beschäftigungsverbot im Sinne des MuSchG darstelle. Dieses Auslegungsergebnis sei trotz des inzwischen stark angestiegenen Verkehrsaufkommens nach wie vor aktuell. Es sei insoweit allein maßgeblich, dass die gesetzlichen Bestimmungen das Wegerisiko der schwangeren Arbeitnehmerin zuweisen. Wie häufig sich das Wegerisiko gegebenenfalls realisiere, sei dabei unerheblich. Die Klägerin hatte versucht, die Spruchpraxis des BAG aus 1970 mit dem seitdem stark veränderten und erhöhten Verkehrsaufkommen zu entkräften. Dem folgten die Landesarbeitsrichter nicht.

Die gesetzliche Grundentscheidung, das Wegerisiko der Schwangeren aufzuerlegen, verstoße dabei auch nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung. Die Belastung mit dem Wegerisiko stelle weder eine Ungleichbehandlung der Schwangeren noch eine mittelbare Frauendiskriminierung dar, da jeder Arbeitnehmer gleichermaßen das Risiko der Realisierung des seine private Sphäre betreffenden Wegerisikos trage. Dabei sei es unerheblich, ob er den Weg zur Arbeitsstätte wegen einer Schwangerschaft oder aus anderen Gründen nicht zurücklegen könne.
.
Zudem liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber kranken Arbeitnehmern vor. Diese haben nach herrschender Meinung ebenfalls keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Krankheit sie nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung, sondern nur an der Zurücklegung des Weges zur Arbeit hindert. Die Situation sei insoweit durchaus vergleichbar.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.
MÜNCHOW Rechtsanwälte
Neuer Wall 9, 20354 Hamburg
Tel.: 040 – 344 833
Fax: 040 – 354 728
mail:
web: www.arbeitsrecht-hamburg.info
www.arbeitsrechtler.info

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. berät private wie institutionelle Mandanten in sämtlichen Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts, schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht.

M ü n c h o w Rechtsanwälte berät und vertritt kleine und mittlere Betriebe bis hin zu Mittelständlern sowie Innungen und Verbände des Handwerks in allen Fragestellungen aus dem zivil- und wirtschaftsrechtlichen Bereich.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.08.2008
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

  • Roberto: Budo besitzt auch die Eigenschaft, jetzt in der modernen Welt, die Sachen...
  • URL: ... [Trackback] [...] Read More here: budoten.blog/kickboxen-oder-thaiboxen-welche-sportart-ist-harter-und-wo-liegen-die-unterschiede/ [...]
  • ilonka Martin: Hallo. Mit deinem Sparrings Partner vorher reden. Du kannst nicht garantieren dass...
  • Martin: Hallo. Magnesium Mangel kann die Ursache sein. Oder du brauchst ein Traing...
  • Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten: Ich denke, bei einer Gürtelprüfung geht es nicht um die Frage, ob...

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Wing Tsun Artikel bei Budoten

Europäische Schwerter

 
Jean Fuentes Schwert Vampirjäger
die Klinge ist aus 440er Edelstahl, leicht angeschliffen und hat eine Gesamtlänge von ca. 87 cm, Klingenlänge ca. 67 cm, Das Ninjaschwert Vampirjäger ist ohne Scheide ca. 1086 Gramm schwer und wurde dem Schwert von Blade nachempfunden. Es wird inklusive Blasrohr mit 6 Pfeilen, verstellbarem Trageriemen für den Rücken und einer Kunststoffsaya geliefert. Es handelt sich um einen Dekorationsartikel, er ist nicht zum p...
 
Schwert Fate Stay Night Saber
Klingenstahl: Kohlenstoffstahl ,Griffmaterial: Kunststoff, Scheide: Kunststoff, Klingenlänge: 76 cm, Gesamtlänge: 103 cm, Gesamtlänge (mit Scheide): 113 cm, Gewicht (ohne Scheide): 1440 g Das Schwert Excalibur, das von Saber aus dem Anime Fate Stay Night geführt wird.

Die Klinge ist aus Kohlenstoffstahl, Griff und Scheide aus Kunststoff.
 
Römisches Spatha-Reiterschwert
Gesamtlänge: 84 cm, Klingenlänge ca. 65 cm Die Klinge ist handgeschmiedet aus Kohlenstoffstahl. Der Griff ist aus Holz und Knochen. Mit Scheide. Nicht geschliffen.

Hergestellt in Indien.
 
Jean Fuentes Templer Schwert
Klinge: Edelstahl, Griff in den Zwischenräumen mit Samt ausgelegt - Länge Klinge: 58 cm
- Gesamtlänge: 86 cm
- Länge Griff: 14,5 cm
- Gewicht Schwert: 804 g

Klinge ist nicht scharf geschliffen.

Verkauf nur an Personen ab 18 Jahre. Bei Erwerb benötigen wir einen Altersnachweis von Ihnen.
 
Kurzschwert Templer
Klingenlänge 59 cm, Gesamtlänge 76,5 cm Hergestellt von Marto in Spanien! Die Klinge ist aus 420 rostfreiem Stahl. Der Griff ist reich verziert.
 
Römischer Gladius 81213
Klingenstahl: Kohlenstoffstahl ,Griffmaterial: Holz Messing, Scheide: Holz Messing, Klingenlänge: 51 cm, Gesamtlänge: 69 cm, Gewicht: 850 g Rustikal verarbeiteter Gladius mit dekorativen Messingbeschlägen.
 
Jean Fuentes Schwert Ritter Chivalry - Aragorns Schwert E154
hergestellt aus Edelstahl, Klingenlänge 90,5 cm, Gesamtlänge 129 cm Schwert Ritter Chivalry - Aragorns Schwert - Filmschwert

Ritterlichkeit war ein Begriff der eine Vielzahl von verschiedenen Aspekten der mittelalterlichen Welt repräsentierte. Im frühen Mittelalter gehörte Ritterlichkeit zur Gesellschaft von Rittern und bezog sich auf Taten oder Tapferkeit...
 
Kräftige Lederscheide mit Gürtelschlaufe
Passend für Schwerter mit einer Klingenlänge bis ca. 73,5 cm und einer max. Klingenbreite von 5,2 cm. Scheide insgesamt ca. 1,5 cm dick Trotz der Größenangaben der Scheiden kann es passieren, dass die Scheide nicht zu dem vorhandenen Schwert passt, da auch die allgemeine Form der Klinge eine Rolle spielt. Die Scheide ist komplett tiefschwarz und besitzt auf der Rückseite eine Schlaufe zur Befestigung an einem handelsüblichen Hos...
 
Jean Fuentes Schwert Excalibur E1146
Klinge 440er rostfreier Edelstahl, Länge 110 cm. Lieferung inkl. Wandhalter. Die Legende berichtet, dass das Schwert Excalibur das magische Schwert des König Artus von Britannien war. Er war der Sohn von König Uther-Pendragon und wurde nach seiner Geburt einem alten, weisen Mann namens Merlin übergeben, der 18 Jahre über seine Erziehung wachte. König Artus sollte der We...