Urlaub trotz langer Krankheit?

JusticeHäufig kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, wenn es um die Gewährung von Urlaub bei lang andauernder Krankheit geht.
Behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch, wenn er langfristig, also mehrere Monate oder gar ein Jahr lang krank war?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr und muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ins folgende Kalenderjahr kann der Urlaub nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen. Diese Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist nach dem Bundesurlaubsgesetz bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Danach verfällt der gesetzliche Urlaub.
Das alles gilt nicht bei Krankheit, so der Europäische Gerichtshof. Der Europäische Gerichtshof hat für Urlaub im Krankheitsfall eine andere zeitliche Grenze aufgestellt: langzeiterkrankte Arbeitnehmer müssen den Urlaub innerhalb von 15 Monaten nehmen. Danach verfällt der Urlaub.
Diese Grundsatzentscheidung hat das Deutsche Bundesarbeitsgericht am 07.08.2012 bestätigt: Der in Krankheitsfällen „angesparte“ Urlaub verfällt allgemein – d.h. auch ohne eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung – spätestens zum 31. März des übernächsten Jahres. Ist der Mitarbeiter aber schon früher wieder gesund, muss er den Urlaub grundsätzlich innerhalb des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 31.März des Folgejahres beanspruchen.
An zwei Beispielen werden die Konsequenzen deutlich: Ein Arbeitnehmer ist in dem Zeitraum vom 03. September 2013 bis zum 15. Juni 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Aus dem Jahre 2013 hat er noch einen Resturlaub von 20 Urlaubstagen. Seinen Resturlaub hat er generell bis zum 31. Dezember 2014 in Anspruch zu nehmen. Andernfalls verfällt der Resturlaub. Ist der Arbeitnehmer hingegen vom 03. September 2013 bis zum 15. Januar 2014 krank, dann hat er den Resturlaub aus dem Jahre 2013 bis zum 31. März 2014 zu beantragen. Der Urlaub aus dem Jahre 2013 verfällt spätestens am 31. März 2015.
Auch wenn sich viele Arbeitnehmer nach einer langen Erkrankung scheuen, sofort nach einer Gesundung Urlaub zu beantragen, kann dies nach den gesetzlichen Regelungen zum Erhalt des alten Urlaubs notwendig sein. Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien einen längeren Übertragungszeitraum vereinbaren.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, wenden Sie sich am besten frühzeitig an einen Fachanwalt / an eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Kanzlei Dr. Zeitler
Autorin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Sandra Gebhart-Rösch
Karl-Marx-Str. 7
D-95447 Bayreuth
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.10.2014
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