Ist die Kopie der Kündigung wirksam?
Mario erhielt ebenso wie viele seiner Kollegen aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung seines Arbeitgebers. Bei der Massenentlassung wurde ihm ebenso wie seinen Kollegen das Original der Kündigung und eine Kopie derselben vorgelegt. Die Arbeitnehmer hatten Gelegenheit, den Inhalt der Originalkündigung mit der danebenliegenden Kopie zu vergleichen. Die Kopie der Kündigung wurde Mario mitgegeben, das Original behielt der Arbeitgeber.
Mario ist mit der Kündigung nicht einverstanden, weil der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen habe, und weil er nur eine Kopie der Kündigung erhalten hat.
Sein Arbeitgeber ist jedoch der Ansicht, eine zutreffende Sozialauswahl getroffen zu haben. Auch die vom Geschäftsführer unterschriebene Originalkündigung sei Mario zugegangen, denn sie habe ihm vorgelegen und er hatte Gelegenheit, sie zu lesen und mit der übergebenen Kopie zu vergleichen.
Mario war ratlos. Rudi erklärt ihm dass, der Arbeitgeber die fehlerfreie Sozialsauswahl im Kündigungsschutzprozess beweisen müsse. Seiner Ansicht nach habe Mario bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten, weil ihm die Kündigung nicht wirksam zugegangen ist.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 18.04.2007 entschieden, dass es für den Zugang einer Kündigung in der gesetzlich vorgegebenen Schriftform nicht genügt, wenn dem Arbeitnehmer die Originalkündigung zur Ansicht vorgelegt wird, ihm aber nur eine inhaltsgleiche Kopie mitgegeben wird.
Laut Gericht ist eine derart erklärte Kündigung dem Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne nicht zugegangen. Aus diesem Formmangel ist die Kündigung unwirksam. Dem Arbeitnehmer muss die mit der Originalunterschrift versehene Kündigung ausgehändigt werden, denn er muss die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer nur Gelegenheit erhält, das Dokument zu lesen.
Mario ist gewillt, Kündigungsschutzklage zu erheben, denn er ist immerhin seit sechs Jahren in der Firma beschäftigt und hat seine arbeitslose Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zu versorgen. Daher sieht er bei der durch das Arbeitsgericht zu überprüfenden Sozialauswahl ebenfalls Erfolgsaussichten.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile