Ausbildungskosten an Arbeitgeber zurück?

urteil-recht-top-flopRudi Ratlos fragt:
Sind die Ausbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen?
Torsten ist fast drei Jahre bei der X-Maschinenbau GmbH beschäftigt gewesen. Obwohl er nie aus Thüringen wegziehen wollte, hat er sein Arbeitsverhältnis gekündigt, weil er kürzlich geheiratet hat und seine Frau auf Grund eines ererbten Eigenheimes und einer gut bezahlten leitenden Stellung bei einem bekannten Handelshaus in Hamburg ortsgebunden ist.

Die X-Maschinenbau GmbH akzeptierte die Kündigung, fordert von Torsten jedoch 5.000,00 EUR Ausbildungskosten zurück. Die Firma hatte Torsten eine zweijährige Ausbildung als Machinenbauer ermöglicht. Torsten hat die vereinbarte Bindungsfrist an seine Firma nicht eingehalten.
Nachdem seine frühere Firma mit Klageerhebung gedroht hatte, fragte Torsten Rudi um Rat. Rudi entnahm dem Arbeitsvertrag folgende Vereinbarung: „Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 7.500 EUR betragen. Sie gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/12 verrechnet.“
Torsten hatte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, jedoch neun Monate nach Ausbildungsende aus den bekannten familiären Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist selber gekündigt. Die familiären Gründe entbinden nach Auffassung seines früheren Arbeitgebers Torsten nicht von der Rückzahlung der anteiligen Ausbildungskosten.
Von Rudi erfuhr Torsten, dass das Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) die Wirksamkeit einer gleichlautenden vorformulierten Klausel zu beurteilen hatte. Mit Urteil vom 11.04.2006 entschied das BAG, dass eine solche Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, denn der Arbeitgeber ist nach dieser Klausel zur Rückforderung der Ausbildungskosten berechtigt, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Das ist laut Gericht eine zu weit gehenden Regelung (Az: 9 AZR 610/05).
Rudi erklärte Torsten, dass nach der Rechtsprechung ein Vertrag auf Rückzahlung der Ausbildungskosten zulässig ist, wenn ein Arbeitnehmer mit der Fortbildung eine angemessene Gegenleistung erhält, die ihm berufliche Möglichkeiten eröffnet oder die es ihm ermöglicht, die erworbenen Kenntnisse für andere Arbeitsverhältnisse nutzbar zu machen. In der arbeitsvertraglichen Klausel müssen jedoch die Rückzahlungsauslöser konkret benannt werden, damit sie wirksam sind. Zulässig sind beispielsweise Klauseln, die eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der Bindungsfrist enthalten oder eine arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigung, ebenso ein Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers oder die Insolvenz des arbeitgebenden Betriebes usw.
Die in Torstens Arbeitsvertrag enthaltene Formulierung ist nach Rudis Ansicht auf Grund der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Rudi riet Torsten dennoch mit dem früheren Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um eine Klageerhebung zu vermeiden.
Auch wenn Torsten den Arbeitsgerichtsprozess gewinnen sollte, würde er eine Kostenerstattung vom unterlegenen Arbeitgeber nicht erhalten.
Vor den Arbeitsgerichten I.Instanz hat jede Prozesspartei die hälftigen Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten, ihre eigenen Fahrtkosten sowie den Verdienstausfall selber zu tragen. Lediglich im Falle des Obsiegens in der II.Instanz besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner. Bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR werden die Verfahrenskosten nicht unerheblich sein. Nun weiß Torsten auch, weshalb Rudi ihm vor längerer Zeit riet, rechtzeitig eine geeignete Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.04.2013
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