Steuerrechtliche Änderung beim Sponsoring

steuerrechturteilDas Bundesfinanzministerium ändert die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsoring. Betroffen ist der Empfänger des Sponsorings, der dem Sponsor eine Rechnung ausstellt und die Umsatzsteuer darauf ausweisen muss.
Bisher wurde unterschieden zwischen den konkreten Werbeleistungen durch den Empfänger zu Gunsten des Sponsors (19 %) und den Duldungsleistungen durch den Empfänger (7 %)
Sponsorleistungen, die einen Umsatzsteuersatz von 19% auslösen, sind regelmäßig die Bandenwerbung, Anzeigen, Hinweise auf den Sponsor mittels Durchsagen während der Veranstaltung, Freikarten usw.
Bei den so genannten Duldungsleistungen hingegen besteht nur die Pflicht des Gesponserten, auf den Sponsor hinzuweisen, und zwar ohne besondere Hervorhebung oder unter Nennung von Werbebotschaften des Sponsors. Diese sind mit 7 % Umsatzsteuer zu belegen.
Im Schreiben vom 13.11.2012 hat das Bundesfinanzministerium nun mit Wirkung ab dem 01.01.2013 einen neuen Weg vorgegeben:
„Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“
Die Folge: Diese Duldungsleistungen sind dann keine Leistungen mehr im umsatz- steuerlichen Sinne, so dass die Umsatzsteuer auch nicht mehr ausgewiesen werden muss.
Die Frage nach der Höhe des Umsatzsteuersatzes darf nicht mit der Ertragsteuer (Körperschaftsteuer) beim Gesponserten verwechselt werden, das ist eine andere Baustelle.
Im Sponsoringvertrag sind die Pflichten des Gesponserten eindeutig zu regeln, da sich hiernach u.a. die Umsatzsteuerfrage richtet. Der Gesponserte muss hier aufpassen, da sich das Finanzamt bei ihm die Umsatzsteuer holt – wenn er diese vom Sponsor nicht bekommen hat und auch nachträglich nicht bekommt (z.B. Sponsor weigert sich oder ist nicht mehr greifbar), dann müsste der Gesponserte die zu zahlende Umsatzsteuer von seiner vereinnahmten und im Regelfall ja auch verplanten Sponsorzahlung abziehen. Außerdem kann auch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Raum stehen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 31.01.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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