Impressumspflicht bei Twitter

FehlerViele werden sich an die Abmahnwarnungen für Facebook-Seiten erinnern. Doch Facebook ist überall. Grundsätzlich sollte man immer den sichersten Weg gehen und im Zweifel ein Impressum bereitstellen.
Das gilt zum Beispiel auch für den eigenen Twitter-Account. Der Twitter-Dienst dürfte als Telemediendienst im Sinne des TMG anzusehen sein. Dann aber gilt grundsätzlich auch dort die allgemeine Impressumspflicht (die in § 5 TMG geregelt ist).
Die Impressumspflicht besteht nur nicht bei rein privaten Accounts, wenn also beispielsweise wirklich nur über das private Leben und die eigene Meinung zu diesem und jenem getwittert wird, ist das nicht impressumspflichtig.
Die Hürde ist aber nicht hoch. Schon der Künstler oder Schauspieler, der twittert, macht das zumindest auch zu geschäftlichen Zwecken. Selbst wenn er nur über sein Privatleben plaudert wird damit ein Zweck verfolgt, der zumindest auch geschäftlich ist. Dann schon ist die Impressumspflicht zu bejahen.
Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, auch bei Twitter ein Impressum einzustellen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 6.01.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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