Nebenjob oder Vollzeitjob: Gleiches Recht für alle
Viele Angestellte in einem Teilzeitverhältnis glauben, dass sie nicht die gleichen Rechte haben wie Ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen.
Es ist ein Irrglaube zu denken, man sei als Teilzeitkraft (dies gilt auch im Nebenjob) nur die zweite Wahl. Grundsätzliche heißt es, dass Teilzeitbeschäftigte Ihn Kollegen in Vollzeit gleichgestellt sind. Und somit auch nicht benachteiligt werden dürfen
Werden Überstunden im Nebenjob vergütet?
Selbstverständlich stehen Ihnen bei Überstunden, also wenn Sie in Ihrem Nebenjob länger arbeiten als vereinbart, entsprechende Zuschläge zu. Allerdings gilt diese Regelung auch nur dann, wenn Vollzeitbeschäftigte ihre Mehrleistungen ebenfalls vergütet bekommen.
Vergütung: Welches Einkommen steht Ihnen zu?
Auch wenn Sie „nur“ einen Nebenjob ausüben, haben Sie das Recht auf das gleiche anteilige Entgelt wie Ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen. Weder das geringere Arbeitspensum noch die „nur“ nebenberufliche Tätigkeit ist ein Argument für eine schlechtere Bezahlung.
Früher sahen die Arbeitsgerichte dies anders. Es wurde nämlich vorausgesetzt, dass jemand, der einen Nebenjob als Zweitjob neben seinem Hauptberuf ausübt, seine Existenz bereits durch diesen hinreichend abgesichert habe. Entsprechend wurde eine geringere Vergütung der im Nebenjob Beschäftigten von den Gerichten gebilligt. Diese Ansicht ist heute überholt. In der heutigen Rechtsprechung ist die Gleichberechtigung von Teilzeitbeschäftigten auch hinsichtlich der Bezahlung seiner Leistung fest verankert.
Was ist mit Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.?
Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld-, Jubiläumsgeld oder ähnliches stehen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zu – allerdings nur anteilig. Da es sich bei der Beschäftigung auf 400-Euro-Basis ebenfalls um eine Form der Teilzeitbeschäftigung handelt, gilt diese Regelung selbstverständlich auch für diese Mitarbeiter. Allerdings kann sich das zunächst Erfreuliche ins Gegenteil verkehren – denn Sonderzahlungen können dazu führen, dass Sie über der Einkommensgrenze für Ihren Nebenjob liegen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (also auch für diejenigen mit Minijob oder Midijob) die gleichen Grundsätze wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – und das ohne jede Umrechnung.
Auch nebenberuflich beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig davon, ob sie sozialversicherungspflichtig auf Lohnsteuerkarte oder im Rahmen eines sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind. Genau wie Vollzeitbeschäftigte läuft der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu maximal sechs Wochen. Im Anschluss daran allerding erfolgt für geringfügig Beschäftigte keine weitere Zahlung in Form von Krankengeld durch die Krankenkasse.
Regelungen zur Kündigung
Auch bei der Kündigung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte. Für Sie im Nebenjob gelten die gleichen Kündigungsregelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Sie genießen genau den gleichen Kündigungsschutz wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Allerdings ist zu beachten, dass, sofern die Beschäftigung von vornherein befristet (zum Beispiel in Form einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung bzw. Saisonbeschäftigung) war, entsprechend nicht gekündigt werden muss. Dieser Vertrag endet automatisch mit der Befristung.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile